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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von bambino am 12.12.2006 um 13:41:51

Titel: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von bambino am 12.12.2006 um 13:41:51
Hallo Zusammen,

ich wollte mal fragen für die Niederlassungserlaubnis da steht nach 5 Jahre besitzt eine Aufenthalterlaubnis darf man die NE bekommen gilt diese regeln auch für :


1 -ledigen Vater  eines Deutsches Kindes der bald 3 Jahre AE besitzt


2 -Verheiratete mit Dt Frau oder Dt Man


bei der Umbefritete war das doch nach 3 Jahre besitzt eine AE ?



Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von DonCamillo am 12.12.2006 um 13:44:46
Hi,


schau selbst:
§ 28 Abs. 2 AufenthG  i.V.m. § 5 AufenthG

     =  3 Jahre AE


DC

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Ulf am 27.12.2006 um 19:31:27

schrieb am 12.12.2006 um 13:44:46:
schau selbst:
§ 28 Abs. 2 AufenthG  i.V.m. § 5 AufenthG

     =  3 Jahre AE


Scheint mir aber nur den zweiten Fall zu betreffen.

Gruß, ULF

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von sunnysunshine am 27.12.2006 um 20:00:51

ulf schrieb am 27.12.2006 um 19:31:27:
Scheint mir aber nur den zweiten Fall zu betreffen.


wieso das?
im § 28 Abs. 2 AufenthG steht etwas von familiärer Lebensgemeinschaft, nicht nur von ehelicher Lebensgemeinschaft

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Ulf am 27.12.2006 um 20:08:09

schrieb am 27.12.2006 um 20:00:51:
im § 28 Abs. 2 AufenthG steht etwas von familiärer Lebensgemeinschaft, nicht nur von ehelicher Lebensgemeinschaft


Überzeugt...

Gruß, ULF

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