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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
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Beitrag begonnen von hardliner am 21.11.2006 um 15:43:27

Titel: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 21.11.2006 um 15:43:27
abs. LAUTET :

(5) Einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist,............

IMK Beschluss vom 17.11.2006 lautet :

Aureisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, soll aud der Grundlage des §23 Abs. 1 AufenthG ein Bleiberecht gewährt werden können.

Wenn ich das recht verstehe kann dann ein Ausländer der eine AE nach §25 abs. 5 hat auch eine AE nach §23 abs. 1  beantragen ( und bekommen ) ???

ODER ???

:)

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von ronny am 21.11.2006 um 15:48:48
Hallo,

nette Idee ;)

Aber...

mit Erteilung der AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausreisepflicht entfallen , sonst wäre es eine Duldung geworden ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 21.11.2006 um 15:55:49

Zitat:
mit Erteilung der AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist die Ausreisepflicht entfallen


Und wo steht das !? bzw. wie soll man das als ein outsider verstehen !?

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von ronny am 21.11.2006 um 15:59:38

Zitat:
§ 50 Ausreisepflicht

(1) Ein Ausländer ist zur Ausreise verpflichtet, wenn er einen erforderlichen Aufenthaltstitel nicht oder nicht mehr besitzt und ein Aufenthaltsrecht nach dem Assoziationsabkommen EWG/Türkei nicht oder nicht mehr besteht.



Eine AE nach § 25 Abs. 5 AufenthG  ist ein Aufenthaltstitel ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 22.11.2006 um 10:45:51
Dann wäre ja,  jemand der eine AE nach §25 abs. 5 bereits hat, benachteiligt gegenüber jemanden der jetzt "erst" eine AE nach §23 abs. 1 bekommt ....

Benachteiligt zumindest was die FZF angeht......

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von ronny am 22.11.2006 um 12:26:32

Zitat:
Dann wäre ja,  jemand der eine AE nach §25 abs. 5 bereits hat, benachteiligt gegenüber jemanden der jetzt "erst" eine AE nach §23 abs. 1 bekommt ....
Benachteiligt zumindest was die FZF angeht......


Ja ;)

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 28.11.2006 um 11:24:11
und da gibts doch so ein "schrieb" das es nichts so sein darf/soll...
Es sollte ja keiner benachteiligt bzw.  bevorteiligt werden ???
Und hier wäre es so !?


Oder ???

;)

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von Mick am 28.11.2006 um 11:45:10

hardliner schrieb am 28.11.2006 um 11:24:11:
und da gibts doch so ein "schrieb" das es nichts so sein darf/soll...
Es sollte ja keiner benachteiligt bzw.  bevorteiligt werden ???
Und hier wäre es so !?

Was willst Du uns sagen?

Ein Deutscher hat gegenüber Ausländern aufent-
haltsrechtlich auch Vorteile.

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 28.11.2006 um 12:45:19

Zitat:
Was willst Du uns sagen?

Das es doch dann "irgendwie" die möglichkeit geben muss die AE zu ändern...!?


Zitat:
Ein Deutscher hat gegenüber Ausländern aufent-
haltsrechtlich auch Vorteile.


Ich denke das ein deutscher nichts mit AugenthG zu tun hat !?


;)

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von Mick am 28.11.2006 um 12:52:32

hardliner schrieb am 28.11.2006 um 12:45:19:
Ich denke das ein deutscher nichts mit AugenthG zu tun hat !?


Damit wollte ich veranschaulichen, dass ungleiche Fälle
nicht gleich zu behandeln sind. Also:

AE nach § 23 ungleich AE nach § 25, somit besteht kein
Anspruch auf gleiche Folgen. Klaro?

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 28.11.2006 um 13:09:04

Zitat:
AE nach § 23 ungleich AE nach § 25,

Stimmt

So kann man das auch nicht vergleichen....

Sorry   :-[

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 29.11.2006 um 16:42:47
Und dazu vergleichen das auch andere:........



. Asylbewerber, Flüchtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV S. 1 und § 25 V AufenthG

Berlins Innensstaatssekretär Freise hat im o.g. Gespräch bestätigt, dass ein Bleiberecht nach dem IMK-Beschluss grundsätzlich auch für Asylbewerber, Fluechtlinge im Widerrufsverfahren, Ausländer mit Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 4 Satz 1 und Abs. 5 AufenthG möglich ist. Diese Ausländer sollen nicht schlechter gestellt werden als Ausländer mit Duldung.
Asylbewerber und Flüchtlinge im Widerrufsverfahren sollten bei der Ausländerbehörde ggf. zunächst eine verbindliche Zusicherung für die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach der Bleibrechtsregelung beantragen! Dem Antrag sollten Arbeitsangebote bzw. Arbeitsbescheinigungen usw. beigefügt werden.

Erst wenn die Zusicherung der Ausländerbehörde vorliegt, sollten sie ggf. ihren Asylantrag ihre Asylklage bzw. die Klage gegen den Widerruf zurückziehen. Das Vorgehen sollte mit einem Anwalt besprochen werden.

Das oben genannte Bleiberechts-Infoblatt der Caritas/Diakonie Baden-Würtemberg setzt sich auch mit diesen Fragen auseinander.

;)

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von proll am 29.11.2006 um 19:20:49
Hallo an alle,

die Auführung des IMK-Beshlusses obliegt den einzelnenLänder-Innenministern. Einige haben schon endgültige, andere vorläufige Erlasse herausgegeben.
Unter

      www.bleiberechtsbuero.de

können die einzelnen Regelungen eingesehen werden. Jeder möge sich sein eigenes Bild für sein Bundesland machen. Allein die Aussage des Herrn Freise aus Berlin führt nicht in Bayern zu einem Aufenthaltsrecht. Auch wenn dies der Wunsch der "bayrischen Ausländer" wäre.

Aber so ist nun mal das dt. Ausländerrecht.

proll

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von Mick am 29.11.2006 um 23:47:16

schrieb am 29.11.2006 um 19:20:49:
Aber so ist nun mal das dt. Ausländerrecht.


Jepp, in manchen Ländern werden ungleiche Sachverhalte
zugelassen, so werden sie gleich ;) Daraus erwächst aller-
dings kein Anspruch für andere. Da bleibt es bei der Aus-
sage: kein Anspruch auf Gleichbehandlung bei ungleichen
Sachverhalten.

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 01.12.2006 um 11:42:15
Sollte das "Ausreisehindernis" bei der AE nach §25 abs. 5 wegfallen , dann wäre der ausländer dann aureisepflichtig, und somit wäre eine AE nach §23 möglich !?

Stimmts oder habe ich recht ???


Danke  ;)

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von ronny am 01.12.2006 um 11:53:22
Wenn das alles bereits vor dem 17.11.2006 passiert worden wäre, hätte das hinhauen können ;)

Welches Ausreishindernis betriffts denn überhaupt ?

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 01.12.2006 um 12:20:07

Zitat:
Wenn das alles bereits vor dem 17.11.2006 passiert worden wäre, hätte das hinhauen können

Wieso vor dem 17.11.06 ???

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von ronny am 01.12.2006 um 12:40:47

hardliner schrieb am 01.12.2006 um 12:20:07:
Wieso vor dem 17.11.06 ???


Stichtag für die Bleiberechtsregelung ;)

D.h. die Ausreisepflicht hätte bereits an diesem Tag bestehen müssen.....

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 01.12.2006 um 14:11:00

ronny schrieb am 01.12.2006 um 12:40:47:
Stichtag für die Bleiberechtsregelung ;)

D.h. die Ausreisepflicht hätte bereits an diesem Tag bestehen müssen.....


Kann ich dir nicht folgen...

Auzug aus IMK beschluss:

....und sich am 17.11.06 seit mindestens X jahren ununterbrochen in Bundesgebiet aufhalten. ......
Ein antrag auf erteilung einer AE nach dieser Regelung kann innerhalb von sechs Monaten ab dem 17.11.2006 getstellt werden...

Deiner auffasung nach müsste der text so ähnlich lauten:

...und sich am 17.11.06 seit mindestens X jahren "ausreisepflichtig" in ..........

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von ronny am 01.12.2006 um 14:13:29
Dann frag halt Deine ABH, ....

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von sunnysunshine am 01.12.2006 um 23:00:43

hardliner schrieb am 01.12.2006 um 14:11:00:
Auzug aus IMK beschluss:

....und sich am 17.11.06 seit mindestens X jahren ununterbrochen in Bundesgebiet aufhalten. ......
Ein antrag auf erteilung einer AE nach dieser Regelung kann innerhalb von sechs Monaten ab dem 17.11.2006 getstellt werden...



anderer Auszug aus dem IMK-Beschluss:

1. Ausreisepflichtigen ausländischen Staatsangehörigen, die faktisch wirtschaftlich und sozial im Bundesgebiet integriert sind, soll auf der Grundlage des § 23 Abs. 1 AufenthG ein Bleiberecht gewährt werden können...


manchmal ist es besser, nicht nur selektiv zu lesen  :-/

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 02.12.2006 um 10:43:27

Zitat:
manchmal ist es besser, nicht nur selektiv zu lesen  


da hast du recht ,.. nur ich versuche es zu verstehen ( und jemanden das ganze auch logisch zu erklären) nur aber merke ich das manchmal manche gesetze nicht undbedingt logisch sind bzw. eben trotzdem das die nicht logisch sind eben gesetze sind und wir uns alle daran zu halten haben....

Was für mich hier unlogisch ist und was ich nicht verstehe ist:

Jemand der eine AE bereits besitzt und jahre lang schon für eigenen unterhalt sorgt und ganz brav in die rentenkasse und alle übrigen sozial und steurlichen systeme einzahlt ist dann schlechter gestellt als jemand der mindestens seit 6 oder 8 jahren auf kosten der allgemeinheit lebt ...

Ich denke selbst für euch (ABH-ler) ist das so ganz nicht nahchvollziehbar und logisch aber ihr habt eben euch an das ganze zu halten und das muss man verstehen und akzeptieren ...

Jo  :-/

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von Erk-O-mat am 02.12.2006 um 22:44:51
interessant wäre auch, warum ein Ausländer (nur) eine AE nach § 25 V hat..

wenn eine Ausweisung im Raum steht, dann gibts sowieso keine AE nach § 23 (vgl. § 25 V: "abweichend von § 11 Abs. 1")

roll on    8-)



Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von dagobu am 03.12.2006 um 08:40:56
Hi Hardliner,
falls du (unwahrscheinlicherweise?) je eine eindeutige Info zu dieser Konstellation bekommst, wäre ich überaus beglückt, diese auch zu erfahren. Meine Familie würde von einer Umwandlung des § 25 Titels in ein Bleiberecht inklusive unbeschränktem Zugang zum Arbeitsmarkt insofern profitieren, dass die wiederholten Arbeitsmarktprüfungen und die Tatsache, dass Arbeitserlaubnis auf einen AG bezogen und immer befristet ist, kein richtiges Gefühl von Sicherheit aufkommen lässt. Wir sind aus B.-W. ...
Wäre für kurze Info dankbar, wenn was dabei rauskommt.
Beste Grüße
Dago

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 04.12.2006 um 17:31:28

Miss Piggy schrieb am 02.12.2006 um 22:44:51:
interessant wäre auch, warum ein Ausländer (nur) eine AE nach § 25 V hat..

wenn eine Ausweisung im Raum steht, dann gibts sowieso keine AE nach § 23 (vgl. § 25 V: "abweichend von § 11 Abs. 1")

roll on    8-)


:bhf

Was für ausweisung ??? was meinst du damit ???
Wenn eine ausweisung gebe dann gibt es doch gar keine AE ...

Bitte lese dir den ganzen theard durch ( is nich viel )
Es geht um jemanden der bereits eine AE nach § 25 V hat und die in § 23 abs. 1 gerne umändern würde , nur das wäre anscheinend nicht möglich...
wieso auch immer ....


:)

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von hardliner am 14.12.2006 um 13:20:01
Aktuelle Anwendungshinweise für BW hier www.bleiberechtsbuero.de  

Abschnitt I
Nr. 1 und Nr. 1.1.a letzter satz sollte es doch möglich sein die AE nach §25 abs. 5 in die AE nach §23 abs.1 zu ändern !???

Für antworten der ABHler des Landes BW wäre ich hier sehr dankbar und für alle anderen natürlich auch... :)

Titel: Re: &25 abs. 5  und Ausreisepflicht !?
Beitrag von Mick am 14.12.2006 um 14:20:40

hardliner schrieb am 14.12.2006 um 13:20:01:
Aktuelle Anwendungshinweise für BW hier www.bleiberechtsbuero.de  

Abschnitt I
Nr. 1 und Nr. 1.1.a letzter satz sollte es doch möglich sein die AE nach §25 abs. 5 in die AE nach §23 abs.1 zu ändern !???

Für antworten der ABHler des Landes BW wäre ich hier sehr dankbar und für alle anderen natürlich auch... :)


Hoi,
ich lese da überall was von "ausreisepflichtigen Ausländern". Und
Inhaber einer AE nach § 25 ist nunmal nicht ausreisepflichtig.

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