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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Niederlassungserlaubnis
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Beitrag begonnen von nelson am 21.11.2006 um 11:03:03

Titel: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von nelson am 21.11.2006 um 11:03:03
Hallo an alle!

meine Frau (Chinesin) hat mit mir zusammen einen Antrag auf eine Niederlassungserlaubnis gestellt. Die Behörde meint nun das dies nicht möglich ist, weil mein Arbeitsvertrag befristet ist. Kann das sein? Wir sind seit dem 09.2006 drei Jahre verheiratet. Meine Frau befindet sich in einer Ausbildung. Ich hab auch schon ein wenig das AufenthG "studiert" kann aber keine klare Antwort finden.
Villeicht könnt ihr mir helfen!?

Schonmal Danke

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von Ulf am 21.11.2006 um 13:22:28

nelson schrieb am 21.11.2006 um 11:03:03:
Die Behörde meint nun das dies nicht möglich ist, weil mein Arbeitsvertrag befristet ist. Kann das sein? Wir sind seit dem 09.2006 drei Jahre verheiratet. Meine Frau befindet sich in einer Ausbildung. Ich hab auch schon ein wenig das AufenthG "studiert" kann aber keine klare Antwort finden.



Ja, das kann sein. Nehmt stattdessen eine weitere AE, und wartet mit der NE bis zu einer unbefristeten Arbeitsstelle. Bei Kettenvetträgen geht es vielleicht trotzdem.

Gruß, ULF

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von inge am 21.11.2006 um 13:27:16
VAH des BMI zu "Sicherung des Lebensunterhalts"

Zitat:
Die Fähigkeit zur Bestreitung des Lebensunterhalts ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mittel darf nicht nur vorübergehend sein. Demnach ist eine Prognose entscheidung zu treffen, ob die öffentlichen Haushalte durch die Pflicht, den Lebensunterhalt des Ausländers zu sichern, nur vorübergehend belastet werden. Zu befristeten Arbeitsverträgen kann wegen der Vielschichtigkeit des Wirtschaftslebens keine strikt formale Handhabe erfolgen. Es ist insbesondere zu berücksichtigen, ob – wie in einigen Wirtschaftszweigen üblich – der kettenartige
Abschluss neuer Verträge mit demselben Arbe itgeber oder ständig neue Abschlüsse mit verschiedenen Vertragspartnern zu erwarten sind, oder ob die Gefahr der Erwerbslosigkeit nach Auslaufen des Vertrages nahe liegt. Gegebenenfalls sind entsprechende Nachweise zu fordern. Kann nachgewiesen werden, dass es bereits in der Vergangenheit kettenartig zu neuen Vertragsabschlüssen gekommen ist, kann dies indizieren, dass sich diese Handhabe auch in Zukunft fortsetzen wird. Im Zweifel kann auch eine Auskunft bei der Bundesagentur für Arbeit oder den Berufs- oder Wirtschaftsverbänden der entsprechenden Branche herangezogen werden. Führen diese Ermittlungen zu keinem konkreten Ergebnis, ist im Zweifel zu entscheiden, dass die Voraussetzung der Sicherung des Lebensunterhalts nicht erfüllt ist.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von nelson am 21.11.2006 um 13:41:07
danke für eure antworten!!

Und was hat es mit diesem Auszug aus dem § 28 Familiennachzug zu Deutschen auf sich?
"(2) Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann. Im Übrigen wird die Aufenthaltserlaubnis verlängert, solange die familiäre Lebensgemeinschaft fortbesteht."

Ist es nicht so, das die Niederlassungserlaubnis nach drei Jahren Ehe erteilt werden muss. War das früher nicht auch so?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von inge am 21.11.2006 um 13:49:52
a) "In der Regel" ist ungleich "Ist zu"
b) Es gelten die allg. Erteilungsvoraussetzungen §5. U.a: Lebensunterhalt muss gesichert sein.
c) "kein Ausweisungsgrund vorleigt" -> Ein nicht gesicherter LU bzw. der eventuelle Bezu von Soz.Hilfe IST ein Ausweisungsgrund (auch wenn dt-vh deswegen nie ausgewiesen werden können)

Also
a) Warten bis du einen neuen Vertrag bekommst
oder
b) Warten bis deine Frau einen Vertrag bekommt
oder
c) beides

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von nelson am 21.11.2006 um 14:03:53
alles klar, also es muss definitiv der Lebensunterhalt gesichert sein, was er zwar mit Stütze vom Staat auch wäre, aber na ja.
Des weiteren klingt das aber alles nach "unlogischen Schwachsinn". Denn wenn ich jetzt unbefristet hätte und die NE wird erteilt, so kann ich doch ein paar Monate danach auch arbeitslos werden und der Lebensunterhalt ist nicht mehr gesichert. DIe Niederlassungserlaubnis wird dann aber bestimmt nicht entzogen. Ausserdem kann meine Frau ja eh nicht ausgewiesen werden (ausser warscheinlich im Härtefall), sprich, eine Niederlassungserlaubnis besteht nur ohne das erforderliche Papier!? Wie lustich..  :-?

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 21.11.2006 um 14:18:00
Hi,

richtig, wenn Du die NE hast und Du dann Deine Arbeit verlierst, hast Du weiter die NE. Aber wenigstens mittels seriöser Prognose wollen sich die staatlichen Stellen, gesetzlich legitimiert, halt absichern - es gibt eben immer wieder auch "schwarze Schafe".

Abschiebung (Ausweisung ist was anderes)  für Deine Frau ist aber eh' kein Thema - solange die eheliche Lebensgemeinschaft tatsächlich besteht - selbst im Falle einer Scheidung hätte sie nach zweijährigem rechtmäßigem Bestand der Ehe in Deutschland, auch wenn sie nur über eine AE verfügt, zumindest für ein weiteres Jahr ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

Ob alles was Ausländerrecht ist logisch ist, ist ein Thema, zu dem sicher jeder seine Meinung und vielleicht auch eigene Erfahrungen hat. (ich auch  ;) - und zwar durchaus unterschiedliche!) Bringt aber nichts, dass hier zu thematisieren, denn ändern kann es zumindest hier niemand.

Ich denke aber, die Dich bewegenden Fragen sind ansonsten inhaltlich beantwortet.

=schweitzer=

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von nelson am 21.11.2006 um 14:24:56
Werd mich einfach damit abfinden bzw. meine Frau. Hab aber trotzdem nochmal ne Frage. Ist das mit dem "gesicherten Lebensunterhalt" bei der Einbürgerung genauso?



Titel: Re: Niederlassungserlaubnis
Beitrag von schweitzer am 21.11.2006 um 14:28:57
Ja, das ist so. - Er muss aus eigener Erwerbstätigkeit mindestens einer der beiden Partner sichergestellt sein.

=schweitzer=

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