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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Frage nach § 28 Abs. 2 AufenthG
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Beitrag begonnen von phoenix am 18.09.2006 um 16:08:00

Titel: Frage nach § 28 Abs. 2 AufenthG
Beitrag von phoenix am 18.09.2006 um 16:08:00
Hallo liebe Freunde,

zufällig habe ich Info4alien.de gefunden, da ich mich über § 28 Abs. 2 AufenthG. informieren möchte.

Bisher lebe ich fast 7 Jahre in Deutschland, arbeite als Ing. in einer Firma. Vor 5 Jahre habe ich eine Lebenspartnerschaft mit meinem Freund beim Nortar in München gegrundet. Nun habe ich ein Problem getroffen, ich weiss ja nicht , wie ich reagieren soll, weil mein Freund mit mir die Lebenspartnerschaft löschen möchte.

Vor einem Jahr habe ich eine Nierdassungserlaubnis/unbefristet Erlaubnis vom Ausländerbehörde bekommen. Auf der Erlaubnis steht eine Bemerkung: gemäß § 28 Abs. 2 AufenthG.

Meine Frage ist:
*Falls meiner Feund die Lebenspartnerschaftt löscht, habe ich noch Rechts hier in Deutschland weiter leben und bleibe?

Auf einer Antwort würde ich mich freuen und bedanken!


schöne Grüsse



Titel: Re: Frage nach § 28 Abs. 2 AufenthG
Beitrag von maki am 18.09.2006 um 16:10:56
Gedulde dich, es hilft nichts die selbe Frage 10 mal zu posten, man macht sich höchstens unbeliebt ;)

Titel: Re: Frage nach § 28 Abs. 2 AufenthG
Beitrag von Janey am 18.09.2006 um 16:18:00
Hallo,

ja, denn Du hast ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

"§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

.... die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat .....
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war,..."

Gruß, Janey ;)

Titel: Re: Frage nach § 28 Abs. 2 AufenthG
Beitrag von phoenix am 18.09.2006 um 16:19:52
sorry, heute bin ich erst mal hier , ich habe meine Mail hingeschickt, aber ich meine Mail nicht mehr im Forum gefunden, deswegen....

Titel: Re: Frage nach § 28 Abs. 2 AufenthG
Beitrag von Abu am 19.09.2006 um 23:14:54

Janey schrieb am 18.09.2006 um 16:18:00:
ja, denn Du hast ein eigenständiges Aufenthaltsrecht.

"§ 31 Eigenständiges Aufenthaltsrecht der Ehegatten

.... die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat .....
und der Ausländer bis dahin im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis war,..."

Da er bereits eine Niederlassungserlaubnis hat, muß sich er sich nicht mehr auf
ein eigenständiges Aufenthaltsrecht nach § 31 Abs. 1 berufen.

Abu  

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