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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Familienzusammenfuhrung mit Aufenthaltsberechtigun
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Beitrag begonnen von Selay am 14.09.2006 um 21:44:27

Titel: Familienzusammenfuhrung mit Aufenthaltsberechtigun
Beitrag von Selay am 14.09.2006 um 21:44:27
Hallo,
ich habe ein Problem, undzwar bin ich tuerkische Staatsbuergerin mit einer Aufenthaltsberechtigung, bin zwar arbeitslos beziehe aber keine Sozialhilfe oder dergleichen. Letztes Jahr habe ich einen Sprachstudenten aus der Tuerkei geheiratet, der seit 2 Jahren in Deutschland mit einem Studiumvisum lebt. Wir haben eine gemeinsame Wohnung. Wie ist die Lage, können wir einen Antrag auf Familienzusammenfuhrung stellen, ohne dass ich einen Job habe?

Danke fuer deine Antwort und liebe Grueße aus Köln :computersmilie: :computersmilie: :computersmilie: :computersmilie: :computersmilie: :computersmilie:

Titel: Re: Familienzusammenfuhrung mit Aufenthaltsberecht
Beitrag von Ulf am 15.09.2006 um 12:11:59
[quote author=Selay link=1158263068/0#0 date=1158263067]
bin ich tuerkische Staatsbuergerin mit einer Aufenthaltsberechtigung, bin zwar arbeitslos beziehe aber keine Sozialhilfe oder dergleichen. Letztes Jahr habe ich einen Sprachstudenten aus der Tuerkei geheiratet, der seit 2 Jahren in Deutschland mit einem Studiumvisum lebt. Wir haben eine gemeinsame Wohnung. Wie ist die Lage, können wir einen Antrag auf Familienzusammenfuhrung stellen, ohne dass ich einen Job habe?
[\quote]

Ihr wohnt beide schon in D? Dann könnt Ihr bei Gelegenheit seine AE ändern lassen. Wo habt Ihr geheiratet?

Gruß, ULF

Titel: Re: Familienzusammenfuhrung mit Aufenthaltsberecht
Beitrag von Selay am 15.09.2006 um 14:30:23
Ja wir wohnen beide in Deutschland, nur er hat immernoch ein Studentenvisum und wir haben gehört, dass ich fuer seinen Lebensunterhalt gewährleisten muss, um das Aufenthaltstitel zu ändern.

Titel: Re: Familienzusammenfuhrung mit Aufenthaltsberecht
Beitrag von Abu am 17.09.2006 um 23:33:56

Selay schrieb am 15.09.2006 um 14:30:23:
Ja wir wohnen beide in Deutschland, nur er hat immernoch ein Studentenvisum und wir haben gehört, dass ich fuer seinen Lebensunterhalt gewährleisten muss, um das Aufenthaltstitel zu ändern.

Jein. Zwar ist es richtig, daß der Lebensunterhalt gesichert sein muß. Vgl. § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG:

Zitat:
§ 5 Allgemeine Erteilungsvoraussetzungen

(1) Die Erteilung eines Aufenthaltstitels setzt in der Regel voraus, dass ...

1. der Lebensunterhalt gesichert ist,
...

Aber der Lebensunterhalt muß nicht zwangsläufig durch den Ehepartner sichergestellt werden.

Wovon lebst Du denn?

Abu

Titel: Re: Familienzusammenfuhrung mit Aufenthaltsberecht
Beitrag von Selay am 18.09.2006 um 12:41:23
Ich habe einen Aushilfsjob, mein Mann auch. Ansonsten verkaufen wir ueber ebay Artikel. Und wenn garnichts mehr geht, unterstutzen mich meine Eltern.

Titel: Re: Familienzusammenfuhrung mit Aufenthaltsberecht
Beitrag von Wurst am 19.09.2006 um 12:57:59
Wenn ihr einen Antrag auf Familienzusammenführung stellt, dann musst sichergestellt sein, dass du ausreichend verdienst, da du keine deutsche Staatsbürgerin bist. Also eine nicht so gute Variante, wenn ihr beide Aushilfsjobs habt..

Titel: Re: Familienzusammenfuhrung mit Aufenthaltsberecht
Beitrag von DonCamillo am 19.09.2006 um 13:05:02

Selay schrieb am 18.09.2006 um 12:41:23:
Ich habe einen Aushilfsjob, mein Mann auch. Ansonsten verkaufen wir ueber ebay Artikel. Und wenn garnichts mehr geht, unterstutzen mich meine Eltern.


Die AE richtet sich nach §30 i.V.m. § 5 AufenthG , d.h. der LU muss sichergestellt sein. Eure zuständige ABH wird darüber entscheiden, wie der LU sichergestellt werden kann/soll.


DC

Titel: Re: Familienzusammenfuhrung mit Aufenthaltsberecht
Beitrag von Abu am 19.09.2006 um 23:46:04

Abu schrieb am 17.09.2006 um 23:33:56:
Aber der Lebensunterhalt muß nicht zwangsläufig durch den Ehepartner sichergestellt werden.

Selay schrieb am 18.09.2006 um 12:41:23:
Und wenn garnichts mehr geht, unterstutzen mich meine Eltern.
Der Lebensunterhalt könnte auch durch eine Verpflichtungserklärung Deiner Eltern sichergestellt werden.


schrieb am 19.09.2006 um 13:05:02:
Eure zuständige ABH wird darüber entscheiden, wie der LU sichergestellt werden kann/soll.
Die ABH kann höchstens entscheiden, ob in einem vorliegenden Fall der Lebensunterhalt sichergestellt ist.

Abu

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