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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Nationalität Kind https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1156929584 Beitrag begonnen von andilino am 30.08.2006 um 11:19:43 |
Titel: Nationalität Kind Beitrag von andilino am 30.08.2006 um 11:19:43
Folgender Sachverhalt: Gestzlicher Vater ist Deutscher , biologischer Vater aus Guynea ,die Mutter kommt aus Rumänien . Das Kind wurde in der Zeit der Ehe geboren . Vaterschaftsanerkennung des biologischen Vaters liegt vor.Welche Nationalität hat das Kind?
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Titel: Re: Nationalität Kind Beitrag von inge am 30.08.2006 um 11:24:47
http://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1156868495
Dort schrieb Mick Zitat:
Besser im alten Thread bleiben, dann sind die Zusammenhänge einfacher zu finden ... |
Titel: Re: Nationalität Kind Beitrag von maki am 30.08.2006 um 11:27:25
inge hat recht, abgesehen davon ist der gesetzliche Vater der der die staatsangehörigkeit vererbt.
Das Kind ist rechtlich deins und damit deutscher staatsbürger, was der Mutter das Bleiberecht garantiert. |
Titel: Re: Nationalität Kind Beitrag von maki am 30.08.2006 um 11:30:33
Ps: Wie dir schon im anderen Thread erklärt wurde ist die Vaterschaftanerkennung des Biologischen Vaters unwirksam da du dein Einverständniss nicht gegeben hast.
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Titel: Re: Nationalität Kind Beitrag von Reni am 30.08.2006 um 11:45:51
Mit der erfolgreichen Anfechtung der Vaterschaft durch den gesetzlichen Vater würde aber auch die Deutsche STA entfallen.
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Titel: Re: Nationalität Kind Beitrag von maki am 30.08.2006 um 11:58:48
Reni,
heisst das, das damit das Bleiberecht auch nicht mehr Aufgrund des (dann nicht mehr) deutschen Kindes erteilt werden kann? |
Titel: Re: Nationalität Kind Beitrag von Reni am 30.08.2006 um 12:04:00
Ich meine, sie verliert dann den Grund für ein Bleiberecht. Sollte ich mich irren, korrigiert mich bestimmt einer der Experten.
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Titel: Re: Nationalität Kind Beitrag von sunnysunshine am 30.08.2006 um 12:20:18 Zitat:
nicht zwingend, denn das Kind könnte die Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 StAG erfüllen und dadurch die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben Zitat:
da bislang nicht wirklich klar ist, welches Aufenthaltsrecht der leibliche (und anerkennende) Vater wie lange schon hat, ist alles offen ;) |
Titel: Re: Nationalität Kind Beitrag von andilino am 30.08.2006 um 17:03:01
Tja .Laut ALB sind die Gesetze heutzutage so löchrig das er es akzeptieren muß wenn irgendein Ausländer mit dauerhaftem Aufenthalt sich formell zur Vaterschaft bekennt (was hier geschehen ist) . Dadurch hat meine Frau dauerhaften Aufenthalt. Gleichzeitig hat er sich in diesem Fall einer möglichen Ausweisung entzogen . Es liegt gegen Ihn ein Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung vor und es läuft zur Zeit deshalb ein polizeiliches Aufenthaltsermittlungsverfahren ,da er für die Abgabe nicht auffindbar ist.
Pech gehabt . Aber egal ich werde nunmehr ebenfalls ein gerichtliches Mahnverfahren gegen Sie einleiten da Sie mir Geld schuldet. Dann kann er sein Vermögen, so er welches hat, nicht schadlos Ihr überlassen. |
Titel: Re: Nationalität Kind Beitrag von inge am 30.08.2006 um 18:26:34
ok ...
Also der Ausländer hat einen dauerhaften Aufenthalt und das Kind schützt in vor Abschiebung ... Und die Mutter wird ebenfalls durch das Kind geschützt ... Kann ja wohl irgendwie nicht passen. Hast du denn schon wie empfohlen Zitat:
Schritte eingeleitet, um die Vaterschaft anzufechten??? Das ist genau das was du tun solltest. Damit wärst du mehr oder weniger aus der Sache raus und um alles andere mögen sich dann die kümmern, die von Vater Staat dafür eingesetzt wurden. |
Titel: Re: Nationalität Kind Beitrag von brickbat am 31.08.2006 um 10:42:49 Zitat:
Nene, da macht Deine ABH aber einen Denkfehler: das Kind kann nur einen Vater haben. Es kann entweder als eheliches Kind behandelt werden, dann wird der Ehemann als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen, das Kind hat die deutsche Staatsangehörigkeit und die Mutter daraufhin ein Beleiberecht. Oder der Ehemann fechtet die Vaterschaft an, womit die Vaterschaftsanerkennung des biol. Vaters rechtswirksam würde und er als Vater in die Geburtsurkunde eingetragen werden würde. Die bloße Vaterschaftsanerkennung ist dafür absolut witzlos und ich kann icht ganz nachvollziehen, wieso die ABH ihm daraufhin ein Beleiberecht zugesteht. Maßgebend für die Frage der Vaterschaft mit allen daraus resultierenden Rechten und Pflichten ist doch immer noch der Eintrag im Geburtenregister. |
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