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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Schengen-Visum wechseln?
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Beitrag begonnen von null am 22.08.2006 um 16:55:12

Titel: Schengen-Visum wechseln?
Beitrag von null am 22.08.2006 um 16:55:12
Hallo zusammen,

ich habe folgende Situation: Wir haben ein 9 monatige Baby, ich arbeite vollzeitig, und meine Frau studiert noch. mein Vater hat momentan ein Schengen-Visum für 3
Monaten, können wir kurz vor dem Ablauf des Visums für ihn hier bei ABH ein Visum
für  Kinderbetreuung beantragen?  Und Gemäß §25 Absatz (4) kann doch ein AE erteilt werden. Also die Fragen:

1: Muss mein Vater D verlassen und dann bei Botschaft neu beantragen? wenn ja, welche § beschreibt dies.

2: Wenn wir das Visum für meinen Vater erneut beantragen, schreiben wir als Zweck Kinderbetreuung oder Familienachzug ??

vielen Dank im voraus

Titel: Re: Schengen-Visum wechseln?
Beitrag von Saxonicus am 22.08.2006 um 17:22:21
Tut mir leid, aber ich kann dabei weder humanitäre, persönliche Gründe noch ein öffentliches Interesse erkennen.
Das Interesse dürfte doch höchstens auf Deiner Seite bestehen, um eine preisgünstige Kinderbetreuung zu haben.
Als Asylgrund ist das wohl nicht stichhaltig genug.

Titel: Re: Schengen-Visum wechseln?
Beitrag von DonCamillo am 22.08.2006 um 17:36:56
Hi,

zu 1:
Dein Vater muss Deutschland verlassen, weil er lediglich ein Visum als Besucher hat. Einen Rechtsanspruch auf Erteilung einer AE kann er nicht nachlegen. Das Visumverfahren ist bei Daueraufenthalten einzuhalten.

zu 2:
Die Möglichkeit des Familiennachzuges Erwachsener zu den Kindern gibt es in dem Sinne nicht. Lediglich § 36 AufenthG regelt dieses, dabei muss allerdings eine außergewöhnliche Härte vorliegen. Die erwähnte Kinderbetreuung dürfte
ins Leere gehen.

Ich glaube auch kaum, dass irgendeine ABH eine AE nach § 25 Abs.4 AufenthG
in diesem Fall erteilen wird. Hier stehen doch wohl Deine Interessen im Vordergrund !


DC

Titel: Re: Schengen-Visum wechseln?
Beitrag von null am 22.08.2006 um 20:25:24



schrieb am 22.08.2006 um 17:36:56:
Hi,

Ich glaube auch kaum, dass irgendeine ABH eine AE nach § 25 Abs.4 AufenthG
in diesem Fall erteilen wird. Hier stehen doch wohl Deine Interessen im Vordergrund !

DC


Danke zunächst für den Beitrag!  Aber er kann doch zum Zweck der Familienbetreuung nach erfolgter Ausreise aus D zur Personensorge wieder erneut einreisen und einen entsprechenden Aufenthaltszweck im Visumsverfahren geltend machen. Dies hat mindestens ABH hier vor Ort so behauptet. Ich weiss halt nicht was hier "entsprechende Aufenthaltszweck" sein kann.  Gruß

Titel: Re: Schengen-Visum wechseln?
Beitrag von DonCamillo am 22.08.2006 um 20:34:38
Hi,

die Personensorge für das Kind hat Dein Vater nicht, deshalb wird dies nicht greifen können.
Die Personensorge hat bei Unverheirateten die Mutter, es sei denn sie hat der
Teilung des Sorgerechts zugunsten des leibl. Vaters zugestimmt. Bei Verheirateten haben beide Elternteile die Personensorge.
Der Großvater hat diese i.d.R. nicht. ;)



DC

Titel: Re: Schengen-Visum wechseln?
Beitrag von null am 23.08.2006 um 10:32:19
Hi,

ich kenne einige Fälle, die Großeltern jetzt hier 6-12 Monaten aufenthalten, ich frage mich, was für ein Visum sie haben denn?

Titel: Re: Schengen-Visum wechseln?
Beitrag von DonCamillo am 23.08.2006 um 11:17:11

null schrieb am 23.08.2006 um 10:32:19:
Hi,

ich kenne einige Fälle, die Großeltern jetzt hier 6-12 Monaten aufenthalten, ich frage mich, was für ein Visum sie haben denn?



jau, da frag mal nach !


DC

Titel: Re: Schengen-Visum wechseln?
Beitrag von null am 23.08.2006 um 15:01:54

schrieb am 23.08.2006 um 11:17:11:
jau, da frag mal nach !


DC


Jo. Habe nachgefragt, sie haben tatsächlich 6 monatiges AE mit Zweck von "Besuch des Sohnes", und haben gerade noch 6 Monaten verlängert.

Titel: Re: Schengen-Visum wechseln?
Beitrag von Abu am 23.08.2006 um 23:23:20

null schrieb am 23.08.2006 um 15:01:54:
Jo. Habe nachgefragt, sie haben tatsächlich 6 monatiges AE mit Zweck von "Besuch des Sohnes", und haben gerade noch 6 Monaten verlängert.

Kann sich nur um einen Fall des § 7 Abs. 1 S. 3 AufenthG handeln:

Zitat:
Die Aufenthaltserlaubnis ist ein befristeter Aufenthaltstitel. Sie wird zu den in den nachfolgenden Abschnitten genannten Aufenthaltszwecken erteilt. In begründeten Fällen kann eine Aufenthaltserlaubnis auch für einen von diesem Gesetz nicht vorgesehenen Aufenthaltszweck erteilt werden.

Wie schreibt ein - von mir hochgeschätztes - Mitglied des ia4-Teams manchmal: "Versuch macht kluch"

Abu


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