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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlassungserlaubnis und Harz IV
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Beitrag begonnen von palmwein am 14.08.2006 um 17:23:53

Titel: Niederlassungserlaubnis und Harz IV
Beitrag von palmwein am 14.08.2006 um 17:23:53
Hallo,
brauche dringend Rat von Euch:
Mein Mann hätte Anfang August 2006 Anspruch auf Niederlassungserlaubnis. Da wir bis Ende August 2006 einen Bewilligungsbescheid von der ARGE (HARZ IV) haben, wurde ihm die Niederlassungserlaubnis nicht gegeben.
Mit der zuständigen Sachbearbeiterin bei der Ausländerbehörde haben wir nun einen Termin für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis am 1.September 2006 vereinbart. Es liegen keine weiteren gegenteiligen Sachlagen vor, so die Sachbearbeiterin. Am 1.9.06 bekommt also mein Mann die Niederlassungserlaubnis unter der Vorraussetzung, dass wir keinen neuen HARZ IV Antrag stellen. Natürlich haben wir keinen gestellt.
Gerade habe ich unsere finanzielle Lage ab 1.9.06 genauer angeschaut. Wir müssen von 128 € pro Monat leben. Davon gehen noch Benzinkosten für die Fahrt zum Arbeitsplatz meines Mannes ab. Wir bekommen lediglich einen Zuschuss von 552 € pro Monat bis 31.8.06, da mein Mann einen unbefristeten Vollzeitjob hat. Der Arbeitgeber ist eine „Sklavenfirma“ sprich Personalleasing. Gehalt 960€ pro Monat. Bei Harz IV haben wir 1200€ erhalten. Wie sich sicherlich jeder vorstellen kann, reicht das auch wenn man noch so sparsam lebt, nicht zum überleben.
Deshalb meine Frage: Was passiert, wenn wir im Oktober 2006 wieder Harz IV beantragen? Kann meinem Mann deshalb die Niederlassungserlaubnis wieder entzogen werden?
Es ist ziemlich ungerecht, da mein Mann ja einen Vollzeitjob hat und ich als Deutsche keinen Job bekomme.

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Harz IV
Beitrag von DonCamillo am 15.08.2006 um 08:01:25
Hi,

schau mal unter § 28 Abs. 2 AufenthG i.V.m. § 5 AufenthG nach.

Der LU muss sichergestellt werden und dieses wird nachzuweisen sein, d.h. der
ABH sind die Einkommensverhältnisse offenzulegen und die können auch rechnen.
Nichtsdestotrotz wird befristet verlängert werden, wenn die ehel. Lebensgemeinschaft weiterhin besteht (§ 28 Abs.1 AufenthG), also kein Grund
zur Panik.

DC

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Harz IV
Beitrag von ChicaLoca am 15.08.2006 um 13:10:55
dein mann wird wohl unter diesen umständen erst gar keine niederlassungserlaubnis bekommen
immerhin muss der lebensunterhalt GESICHERT sein
das bedeutet nicht, dass es ausreicht einfach keinen antrag auf hartz IV zu stellen
wenn ihr aufgrund des geringen einkommens einen anspruch hättet (auch wenn der nicht wahrgenommen würde von euch), darf trotzdem keine niederlassungserlaubnis erteilt werden
zur ablehnung der NE reicht es aus, dass theoretisch ein anspruch auf hartz IV vorliegt

es kommt nur die befristete verlängerung der AE in frage

Titel: Re: Niederlassungserlaubnis und Harz IV
Beitrag von joesef am 15.08.2006 um 14:11:29

Zitat:
und ich als Deutsche keinen Job bekomme

Das hier ist allerdings das Beste  :D

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