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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Verlust von unbefr. Aufent.-ber. innerh.1es Jahrs
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Beitrag begonnen von lightangel am 07.08.2006 um 19:25:49

Titel: Verlust von unbefr. Aufent.-ber. innerh.1es Jahrs
Beitrag von lightangel am 07.08.2006 um 19:25:49
Hallo,
wer kann mir hier bitte weiterhelfen ob diese Auskunft stimmt:

Mein Exmann hat seine unbefr. Aufenthaltserlaubnis verloren, weil er nicht innerhalb der 6 Monatsfrist wieder in Deutschland eingereist ist.

Ein Bekannter von ihm behauptet dass es einmalig möglich sei, trotz Verlust der unbefr. Aufenthaltserlaubnis, er wieder nach Deutschland einreisen könnte!

Dies wäre zwar nicht direkt sondern über Italien möglich!!!??? und dann im Anschluss nach Deutschland einzureisen und sich dann bei der AHB zu melden und eine Begründung dort abzugeben warum es ihm fristgerecht nicht mgl. war wieder einzureisen!
:-?Stimmt das?? :-?

Bitte um Feedback, danke.
LG
Lightangel

Titel: Re: Verlust von unbefr. Aufent.-ber. innerh.1es Ja
Beitrag von Janey am 07.08.2006 um 19:31:52
Welche Staatsangehörigkeit hat Dein Ex-Mann denn?

Sollte er eine Staatsangehörigkeit haben, mit der er grundsätzlich visapflichtig ist, wäre diese einmalige Einreise, auch wenn sie über Italien (ohne Schengenvisum) erfolgt, unerlaubt.

Gruß
Janey

Titel: Re: Verlust von unbefr. Aufent.-ber. innerh.1es Ja
Beitrag von fons am 07.08.2006 um 20:12:38

lightangel schrieb am 07.08.2006 um 19:25:49:
Ein Bekannter von ihm behauptet dass es einmalig möglich sei, trotz Verlust der unbefr. Aufenthaltserlaubnis, er wieder nach Deutschland einreisen könnte!

Frag ihn mal wo sowas stehen soll. So eine Regelung gibt es nicht.


lightangel schrieb am 07.08.2006 um 19:25:49:
Dies wäre zwar nicht direkt sondern über Italien möglich!!!??? und dann im Anschluss nach Deutschland einzureisen und sich dann bei der AHB zu melden und eine Begründung dort abzugeben warum es ihm fristgerecht nicht mgl. war wieder einzureisen!

Er hätte das vor Ablauf der 6 Monate klären müssen. Was erloschen
ist, kann nicht grad so wieder aufleben. Selbst wenn noch ein Anspruch
auf AE bestehen sollte (z.B. durch Ehegatten), müsste er von vorne an-
fangen mit befristeter AE.

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