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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> kein gemeinsammes Sorgerecht
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Beitrag begonnen von alicia23 am 06.08.2006 um 20:35:56

Titel: kein gemeinsammes Sorgerecht
Beitrag von alicia23 am 06.08.2006 um 20:35:56
Hallo wollte für einen Freund nachfragen.

Er hat einen Sohn mit einer Deutschen, die Beziehung ist aber gescheitert.
Er hat die Vaterschaft anerkannt, zahlt Unterhalt und hat regelmässigen Kontakt.
Die Mutter möchte ihm aber kein gemeinsames Sorgerecht geben.

Sein Aufenthaltgenehmigung läuft nächstes Jahr aus, wäre dann insgesammt 5 Jahre hier.

Er geht arbeiten und hat sich nichts zu Schulden lassen kommen.

Wie stehen seine Chancen auf weitere Verlängerung?
Vielen Dank schonmal

Titel: Re: kein gemeinsammes Sorgerecht
Beitrag von holly am 06.08.2006 um 21:23:45

Zitat:
Sein Aufenthaltgenehmigung läuft nächstes Jahr aus, wäre dann insgesammt 5 Jahre hier.


Warum hat er die denn bekommen?

Gruß

Holly

Titel: Re: kein gemeinsammes Sorgerecht
Beitrag von Sondra am 07.08.2006 um 15:29:30

alicia23 schrieb am 06.08.2006 um 20:35:56:
Er hat einen Sohn mit einer Deutschen, die Beziehung ist aber gescheitert.
Er hat die Vaterschaft anerkannt, zahlt Unterhalt und hat regelmässigen Kontakt.
Die Mutter möchte ihm aber kein gemeinsames Sorgerecht geben.

Er geht arbeiten und hat sich nichts zu Schulden lassen kommen.

Wie stehen seine Chancen auf weitere Verlängerung?

Da es sich dabei um eine so genannte kann-Bestimmung handelt, ungefähr 50% - 50%, insofern die Verlängerung / Verfestigung der Aufenthaltserlaubnis sich nur vom deutschen Sohn ableiten kann


Zitat:
Der Nachzug eines nicht sorgeberechtigten Elternteils eines minderjährigen ledigen Deutschen kann nach § 28 Absatz 1 Satz 2 im Ermessenswege abweichend von § 5 Abs. 1 gestattet werden. Die Ermessensausübung wird durch § 5 Abs. 2 bis 4, § 11 und § 27 Abs. 3 begrenzt (scheint hier unproblematisch ). Der Nachzug kommt nur in Betracht, wenn eine Beistands- und Betreuungsgemeinschaft (= nicht unbedingt eine Lebensgemeinschaft) im Bundesgebiet schon besteht. Bei der Ermessensausübung ist insbesondere zu berücksichtigen, ob
- das deutsche Kind in seiner Entwicklung auf den ausländischen Elternteil angewiesen ist (z.B. Vorlage einer Stellungnahme des Jugendamtes),
- der nichtsorgeberechtigte Elternteil seit der Geburt des Kindes seinen Unterhaltsverpflichtungen regelmäßig nachgekommen ist und
- das Kindeswohl einen auf Dauer angelegten Aufenthalt des nichtsorgeberechtigten Elternteils im Bundesgebiet erfordert.

:) Sondra

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