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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> unechtes Jahresvisum
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Beitrag begonnen von stefanskij am 25.07.2006 um 10:34:55

Titel: unechtes Jahresvisum
Beitrag von stefanskij am 25.07.2006 um 10:34:55
Hallo,

ich möchte für meine Schwiegermutter ein "unechtes Jahresvisum" bei der deutschen Botschaft in Kiev beantragen. Hierzu steht auf der Hompage der Botschaft das eine spezielle Erklärung bei der Ausländerbehörde aufgenommen werden muß.

Meine Ausländerbehörde sagte mir, dass dies alleine Sache der Botschaft ist.

Wer hat denn nun Recht?? Wie läuft das genau mit dem unechten Jahresvisum?

Danke für die Hilfe

Stefan

Titel: Re: unechtes Jahresvisum
Beitrag von Abu am 25.07.2006 um 10:41:37
Da bei einem solchem Visum die max. Aufenthaltsdauer 90 Tage nicht überschreitet, muß die ABh dem Visum nicht zustimmen; die Botschaft kann das alleine entscheiden.

Allerdings für alle Visa in der Regel eine Verpflichtungserklärung notwendig und die gibt man bei der ABH ab. Könnte es sein, daß auf der website das gemeint war?

Abu

Titel: Re: unechtes Jahresvisum
Beitrag von stefanskij am 31.07.2006 um 14:21:30
Hallo noch einmal,

das mit der Verpflichtungserklärung ist klar. Auf der Internetseite der Deutschen Botschaft steht folgendes zum unechten Jahresvisum:

Zitat:"Bitte wenden Sie sich an Ihre Ausländerbehörde, die mit Ihnen eine Verpflichtungserklärung aufnimmt. Bitte fragen Sie, ob man dort auch eine Erklärung für die Erteilung eines „unechten Jahresvisums“ (siehe unten) aufnimmt."

Benötigt meine Schwiegermutter nun eine spezielle Erklärung oder reicht die normale Verpflichtungserklärung??

Gruß
Stefan

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