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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> VE Konsequenzen und Grenzen?
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Beitrag begonnen von nixverstehen am 08.05.2006 um 12:58:05

Titel: VE Konsequenzen und Grenzen?
Beitrag von nixverstehen am 08.05.2006 um 12:58:05
Hallo Forum,

Problem : Meine Ehefrau darf rein, Ihr Kind nicht.
Lösung: VE

Ich war heute bei der Ausländerbehörde, durch eine VE darf das Kind rein nach Deutschland.

Aber hierzu muß ich 303,60€ Pfändbaren Betrag haben ( n. ZPO §850c)
d.h. da ich ja jetzt verheiratet bin um ich 3.500€ verdienen um > 1960€ zubekommen.

Ich werde bald eine Arbeit haben, allerdings Grundgehalt 1450€ + Sichtzulage.

Ergo - ich werde aufgrund meiner Verdienste das Kind nicht reinholen können, da ich etwa 1043,00 € Netto bekomme vom Grundgehalt

Oder geht es doch ihrenwie das ich ( Ehemann) eine VE für das Kind machen kann?

Jetzt habe ich zur VE paar Fragen:

Man sagte mir es ging um Sozialeleistungen, wenn man diese in anspruch nehme, würde man das Geld Pfänden.

Was gehört alles dazu ? Gilt das auch wenn man Hartz IV bekommt ?
Und was gehört nicht dazu? also Kindergeld gehört nicht dazu was noch?

Was passiert wenn die VE inanspruch genommen werden für das Kind mit 12 Jahren, gilt das nur für den Regelsatz von 303€ , so habe ich die Ausländerbehörde verstanden?

Die Informationen sind wichtig, kann jemand was dazu sagen, bevor ich jetzt Werbung in meiner Familie mache?

Thx zug2006

Titel: Re: VE Konsequenzen und Grenzen?
Beitrag von ronny am 08.05.2006 um 13:25:56
Hallo,

der Nachzug eines Kindes zu einem ausländischen Elternteil ist davon abhängig, dass der Lebensunterhalt des Kindes (hierzu gehört auch der ausreichende Krankenversicherungsschutz) durch den Elternteil sichergestellt wird.

Wird das nicht möglich weil die Mutter kein Einkommen erzielt, kann sich auch ein Dritter für die Gesamtdauer des Aufenthaltes verpflichten den Lebensunterhalt zu sichern.

Hierbei kommen locker etliche tausend Euro zusammen, sodass es nicht als völlig abweichende Erwägung anzusehen ist, wenn die ABH verlangt, dass das Einkommen des Verpflichtungsgebers über den Pfändungsfreigrenzen der ZPO liegen muß.

Auf den Kindernachzug besteht kein gesetzlicher Anspruch, da keine Verwandtschaft zu einem deutschen Staatsangehörigen besteht. Deshalb kann von einem Nachweis über die Lebensunterhaltssicherung im Normalfall nicht abgesehen werden. Ergo erfolgt die Forderung der ABH zunächst zu Recht.

Grüße
Ronny  ;)

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