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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung
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Beitrag begonnen von FrankderAmi am 04.05.2006 um 22:47:16

Titel: Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von FrankderAmi am 04.05.2006 um 22:47:16
Liebe Leute, ich habe eine hochschwangere Freundin, deren Visum im September abläuft. Das Kind wird noch in diesem Monat geboren. Das Kind ist von einem anderen (deutschen) Mann. Der hat aber das Weite gesucht. Sie selbst ist geschieden. Kann man meine Freundin trotzdem abschieben? Ich selbst kann sie noch nicht heiraten, was die Situation sicherlich ändern würde, weil ich selbst noch mit einer Dominikanerin verheiratet bin. Leider ging das schief. Nun bin ich vorsichtig, weil ich gehört habe, das sich viele Ausländerinnen, schwängern lassen, nur um ihr Bleiberecht durchzusetzen oder zu verlängern, was ich aber niemanden unterstellen möche. In einem anderen Forum habe ich gelesen, wenn das Kind von einem deutschen Mann ist, wäre das Kind automatisch deutscher Staatsbürger. Nur in diesem Fall hat das Kind ja keinen Vater. Vielen Dank.

Titel: Re: Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von Mick am 04.05.2006 um 23:10:37
Hi,
aufgrund welchen Umstandes hat sie denn eine AE?

Titel: Re: Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von FrankderAmi am 04.05.2006 um 23:24:01
Sie war mit einem deutschen Mann verheiratet und kam im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland. Die Ehe wurde im September vorherigen Jahres rechtkräftig geschieden.

Titel: Re: Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von Mick am 05.05.2006 um 07:26:49

Frank der Kolumbianer schrieb am 04.05.2006 um 23:24:01:
Sie war mit einem deutschen Mann verheiratet und kam im Rahmen der Familienzusammenführung nach Deutschland. Die Ehe wurde im September vorherigen Jahres rechtkräftig geschieden.


Hi,
und wie lange lebte sie mit ihrem Ex in ehelicher Lebensge-
meinschaft in D.?
Da die Trennung ja schon recht lange zurückliegen dürfte
und die AE nicht zeitlich beschränkt wurde, deutet einiges
auf ein eigenständiges Aufenthaltsrecht hin.

Titel: Re: Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von FrankderAmi am 05.05.2006 um 11:02:18
Nach meinen Informationen, hat sie eine Aufenthaltsgenehmigung von drei Jahren bekommen. Ihr Ex ist zu dieser Zeit ja schon Sozialhilfeemfänger gewesen. Nach einem Jahr ist praktisch die Scheidung beantragt worden. Dazu kam das Trennungsjahr und im September, diesen Jahres, sind die drei Jahre um.

Titel: Re: Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von Sondra am 05.05.2006 um 12:36:45

Frank der Kolumbianer schrieb am 04.05.2006 um 22:47:16:
eine hochschwangere Freundin, deren Visum im September abläuft. Das Kind wird noch in diesem Monat geboren. Das Kind ist von einem anderen (deutschen) Mann. Der hat aber das Weite gesucht. ... Kann man meine Freundin trotzdem abschieben?  In einem anderen Forum habe ich gelesen, wenn das Kind von einem deutschen Mann ist, wäre das Kind automatisch deutscher Staatsbürger.

Das Kind eines deutschen Mannes ist ein deutsches Kind ("deutscher Staatsbürger"), auch wenn der Erzeuger "das Weite gesucht" hat. Dies macht es nur etwas komplizierter mit dem Nachweis der Vaterschaft und die Durchsetzung der Unterhaltspflicht. Dafür braucht deine Freundin unbedingt einen guten Anwalt (Familienrecht). Als Mutter eines deutschen Kindes, das das Recht hat in Deutschland aufzuwachsen, ist deine Freundin als (allein) Sorgeberchtigte auch berechtigt, in Deutschland zu bleiben - siehe § 28 Aufenthaltsgesetz (anklicken) Absatz 1, Punkt 3 und auch

Zitat:
28.1.5 Der ausländische Elternteil eines minderjährigen ledigen Deutschen hat den Nachzugsanspruch ..., wenn ihm das Personensorgerecht für das deutsche Kind zusteht und er auf Grund dessen beabsichtigt, die Personensorge auszuüben.

Als (zukünftig) alleinerziehenden Mutter wird deiner Freundin das Personensorgerecht für das deutsche Kind zustehen. Somit "kann man" sie nicht abschieben.

Gruß, Sondra

Titel: Re: Ablauf der Aufenthaltsgenehmigung
Beitrag von Ralf am 05.05.2006 um 17:51:58

Sondra schrieb am 05.05.2006 um 12:36:45:
Das Kind eines deutschen Mannes ist ein deutsches Kind ("deutscher Staatsbürger"), auch wenn der Erzeuger "das Weite gesucht" hat.


Na, ganz so einfach ist das nicht. Sofern die Eltern nicht verheiratet sind, wäre dazu eine formelle Vaterschaftsanerkennung oder gerichtliche Vaterschaftsfeststellung erforderlich.

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