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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung bei einer Behinderten PErson
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Beitrag begonnen von Twist am 20.03.2006 um 21:36:33

Titel: Einbürgerung bei einer Behinderten PErson
Beitrag von Twist am 20.03.2006 um 21:36:33
Hallo

ich habe vor einigen Monaten eine Einbürgerung für meinen Schwerbehinderten Bruder beantragt der 100 % seit seiner Geburt Schwerbehindert ist und auch geistlich Behindert die Pflegestufe III besitzt und auch die Merkzeichen G,H,aG,RF.
Er hat bis 2001 die Werkstatt für Behinderte besucht aber seitdem nicht mehr da sich sein gesundheitlicher Zustand durch die Epilepsie verschlechter hat.

Nun habe ich vom Amt ein Schreiben erhalten indem weitere Unterlagen gefordert werden wie Zeugnisse der Behindertenschule inwieweit er dort integriert worden ist ??  :-?  und wieso mein Bruder die Werkstatt für Behinderte nicht mehr besucht??

Meine Frage ist ob man wirklich sowas von einer Person fordern kann die so Schwerbehindert ist und weiterhin die Pflegestufe III besitzt.
Und das auch seit Geburt.

Ist es möglich das das Amt in deswegen nicht Einbürgern könnte?
Wäre euch über jede Antwort dankbar

Titel: Re: Einbürgerung bei einer Behinderten PErson
Beitrag von ronny am 21.03.2006 um 09:05:05

Zitat:
Ist es möglich das das Amt in deswegen nicht Einbürgern könnte?


Hallo Twist,

es sind durchaus Konstellationen denkbar, bei denen eine Einbürgerung abgelehnt wird.
Etwa wenn wegen der Behinderung das Bekenntnis zur freiheitlich demokratischen Grundordnung nicht abgegeben werden kann, weil der Einbürgerungsbewerber geistig nicht in der Lage ist, diese Erklärung abzugeben.
Dann wäre eine Einbürgerung auf der Grundlage des § 10 StAG nicht möglich, weil es von dem geforderten Bekenntnis keine Ausnahme gibt, es ist Tatbestandsvoraussetzung für die Anwendung des § 10 StAG.

Eine Ermessenseinbürgerung auf Grundlage des § 8 StAG wäre zwar vom Grundsatz her möglich weil das ausdrückliche Bekenntnis zur freiheitlich-demokratischen Grundordnung  keine Tatbestandsvoraussetzung ist. D.h. Ausnahmen könnten dann hiervon gemacht werden, wenn der Einbürgerungsbewerber die folgenden Voraussetzugen erfüllt:


Zitat:
Der Einbürgerungsbewerber soll eine seinem Lebenskreis entsprechende
       Kenntnis der staatlichen Ordnung der Bundesrepublik Deutschland besit-
       zen. Er muss nach seinem Verhalten in Vergangenheit und Gegenwart
       Gewähr dafür bieten, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen
       Grundordnung bekennt.


es wäre dann evtl. möglich, dass die Behörde diese Voraussetzung bejaht.

Häufig wird jedoch eine andere Tatbestandsnorm des § 8 StAG im Falle einer Behinderung nicht erfüllt, und davon darf dann wieder nur ganz eingeschränkt eine Ausnahme gemacht werden:

§ 8 Abs. 1 Ziffer 4 StAG fordert, dass der Einbürgerungsbewerber


Zitat:
4. sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.


Hiervon kann gem. § 8 Abs. 2 StAG abgesehen werden, wenn


Zitat:
Von den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 4 kann aus Gründen des öffentlichen Interesses oder zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden.


Ich habe selbst in meiner aktiven Einbürgerungszeit einen Fall erlebt, in welchem der damalige § 86 AuslG wegen des (fehlenden) Bekenntnisses zur FDGO nicht angewandt werden konnte und wo es die Regelung des heutigen § 8 StAG mit der besonderen Härte nicht gab.  :-[

Sicher wäre da heute eine Ausnahme möglich (besondere Härte) damals gings jedenfalls soweit ich mich erinnere nicht.

Grüße
Ronny ;)



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