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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangerschaft https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1142585450 Beitrag begonnen von Henry am 17.03.2006 um 09:50:49 |
Titel: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangerschaft Beitrag von Henry am 17.03.2006 um 09:50:49
Ich habe folgende Frage an alle Experten von info@alien.
Es geht um eine junge Frau, die sich bereits seit 3 Jahren hier aufhält und eine befr. AE besitzt, mit der Auflage "Nur für eine Tätigkeit als ... bei Firma ...". Jetzt nehmen wir an, sie wird schwanger und geht für 1-2 Jahre in die Mutterschutz. Was passiert in einem solchen Fall ausländerrechtlich? (Diese Frau ist nicht verheiratet). Arbeitsrechtlich kann der Arbeitgeber die Frau nicht kündigen, nur weil sie schwanger ist. Sie kann jeodch mindestens 1 bis 2 Jahre Ihrer Tätigkeit nicht nachgehen und somit verstoßt gegen die Auflage (?) und erfüllt den Zweck des Aufenthaltes nicht. |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von brickbat am 17.03.2006 um 10:54:28
Rein arbeitsrechtlich steht sie ja nach wie vor in dem Beschäftigungsverhältnis, insofern würde ich Mutterschutz nicht als Verstoß gegen die Auflage einstufen. Eine andere Frage ist die nach der Sicherstellung des Lebensunterhaltes. Gehalt wird sie in der Zeit ja nicht bekommen, Erziehungs- und Kindergeld womöglich auch nicht - bin ich im Moment aber nicht sicher-, würde aber sowieso nicht ausreichen.
Wovon soll der LU denn sichergestellt werden? |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von Henry am 17.03.2006 um 11:05:27
Soweit ich weiss, zahlt die Krankenkasse ihnen 14 Wochen lang – sechs Wochen vor und acht Wochen nach der Entbindung – ein Mutterschaftsgeld.
Danach muss aber die Unterkunft aus eigenen Mitteln gesichert werden, wie ich das verstehe. Was würde die ABH in dem Fall tun? Wenn mann z.B. über Ersparnisse verfügt, wirfd so etwas in Betracht gezogen? |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von Mick am 17.03.2006 um 11:08:37
Hoi,
interessante Frage. Auf die Schnelle würde ich eher sagen, dass es Probleme geben dürfte. Erlaubt ist der Aufenthalt zur Ausübung der Beschäftigung. Ich übertrage mal aus der AE zum Ehegatten- nachzug: "Das bloße Bestehen der Ehe ist ausländerrechtlich nicht entscheidend". |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von ronny am 17.03.2006 um 11:19:13 Zitat:
Ist in der Tat eine spannende Frage, da die Ausübung der Beschäftigung rechtlich unmöglich ist (Mutterschutz) . |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von Mick am 17.03.2006 um 11:26:49 ronny schrieb am 17.03.2006 um 11:19:13:
Hi, ich sprach da weniger von der Mutterschutzzeit, die sicher im Rahmen liegt. Im Ausgangspost stand was von ein, zwei Jahren. |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von sunnysunshine am 17.03.2006 um 11:33:13
Wird das Kind ggf. die deutsche Staatsangehörigkeit erwerben? Dann würde der weitere Aufenthalt kein Problem darstellen.
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Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von ronny am 17.03.2006 um 11:40:41 Zitat:
Zitat:
Eher nicht schätze ich ;) |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von sunnysunshine am 17.03.2006 um 11:43:51
aber ggf. vom Vater?
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Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von ronny am 17.03.2006 um 11:45:51 Zitat:
Da läge dann ggf. tatsächliche Unmöglichkeit vor . ;) Welche Nationalität hat denn der Vater ? |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von Henry am 17.03.2006 um 12:03:06
Also um eure Fragen kurz zu beantworten:
1) welche Nationalität der Vater besitzt kann ich jetzt nicht sagen. Deswegen lasst uns mal über die beiden Varianten - A. EU (Deutsch) B. Nicht EU 2) es handelt sich nicht nur um den Mutterschutz, sondern wenn diese junge Frau auch länger, z.B. 1 Jahr lang im Erziehungsurlaub bleibt. Sie ist ja trotzdem ungekündigt. Gruß Henry |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von ronny am 17.03.2006 um 12:24:01 Zitat:
Das sind drei Varianten: 1. Deutsch: Rechtsfolge Kind auch deutsch, Mutter bekäme AE nach § 28 AufenthG 2. EU: Rechtsfolge hinge davon ab ob Kind Staatsangehörigkeit des Vaters bekäme 3. Nicht EU: sind wir wieder am Anfang ;) |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von line am 17.03.2006 um 13:38:48
Hi,
Zitat:
Da sie im Erziehungsurlaub nichts verdient und auch keinen Anspruch auf Alg1 hat und vielleicht nicht mal Unterhalt vom Kindsvater bekommt, müsste sie nahezu komplett von anderen Sozialleistungen leben... Das ist wohl der eintschidende Fakt, trotz ungekündigtem Arbeitsverhältnis. Und (bitte nicht :stein ich mein's nicht bös, nur mal so ein Gedanke): Was spricht dagegen, dass sie z.B. nach dem Mutterschutz weiterarbeitet, vielleicht auch in Teilzeit, und das Kind in die KiTa bringt? Es ist zwar hart, aber wenn's eng wird, würd ich diese Überlegung nicht außer acht lassen... Gruß, line |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von brickbat am 17.03.2006 um 15:56:17
Naja, sie müßte auf jeden Fall mit der ABH reden wobei Micks Hinweis bezüglich der Ausübung der Beschäftigung nicht von der Hand zu weisen ist. Zusätzlich muß man ja davon ausgehen, daß für die Erteilung einer AE zur Beschäftigung an ihrer Einstellung -auch von Seiten der Firma- ein erhebliches Interesse bestanden haben muß. Wenn sie jetzt für 1-2 Jahre entbehrlich ist, kann sie ja soooo wichtig für die Firma nicht sein. Und da die Stelle freigehalten werden muß, wäre das ja auch eher kontraproduktiv.
Unterm Strich würde ich denken, daß die AE zwar nicht erlischt, weil das Beschäftigungsverhältnis ja noch besteht, andererseits aber sicher keine Verlängerung erfolgen wird und höchstwahrscheinlich die jetzige AE nachträglich befristet werden wird. |
Titel: Re: befr. AE zwecks Arbeitaufnahme // Schwangersch Beitrag von chap am 22.03.2006 um 15:51:56 brickbat schrieb am 17.03.2006 um 15:56:17:
Verstoßt es nicht gegen Art. 6 des Grundgesetzes? Ich kann mich kaum vorstellen, wie die nachträgliche Verkürzung der Frist mit dem besonderen Schutze der Familie (Abs. 1) und dem Anspruch auf den Schutz und die Fürsorge der Gemeinschaft (Abs. 4) vereinbart werden kann... :) Es ist auch nicht auszuschliessen, dass der Vater des Kindes sich in Deutschland aufhält und bereit ist, den Lebensunterhalt der Mutter und des Kindes zu leisten. Wenn es nicht stimmt, hat die Mutter sicher den Anspuch auf das Erziehungs - und Kindergeld sowie Unterhaltsvorschuss... Also es mag sein, dass der Lebensunterhalt auch in diesem Falle doch gesichert ist. |
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