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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Wann Aufenthaltsgenehmigung?
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Beitrag begonnen von don chulio am 15.03.2006 um 00:27:25

Titel: Wann Aufenthaltsgenehmigung?
Beitrag von don chulio am 15.03.2006 um 00:27:25
Hallo, ich habe (mal wieder) eine Frage. Mein Freund ist noch in seinem alten Landkreis gemeldet, unser Kind ist ja jetzt seit fast 2 Monaten auf der Welt. Wir haben die Vaterschaftsanerkennung und Sorgerechtserklärung schon vor der Geburt gemacht, in der Geburtsurkunde steht er auch schon drin.
In seinem alten Landkreis bekommt er von der ABH immer nur Duldungen ausgestellt auf einen Monat. Alle seine Unterlagen sind nun zu der ABH in meienr Stadt gewandert, aber die lassen partout nichts von sich hören.
Wie lange dauert so eine "Umverteilung" in der Regel?
Wie lange dauert in der Regel die Ausstellung einer Aufenthaltsgenehmigung?
Wieso stellt der alte Landkreis immer nur Duldungen aus, könnten die nciht auch schon eine Aufenthaltsgenehmigung ausstellen?
Fragen über FRagen, habt Dank für Antworten.
Julia

Titel: Re: Wann Aufenthaltsgenehmigung?
Beitrag von ChicaLoca am 15.03.2006 um 11:09:43
eine aufenthaltserlaubnis kann erst dann erteilt werden, wenn die familiäre lebensgemeinschaft besteht
diese besteht aber bei euch momentan nicht, weil es ihm zur zeit noch nicht erlaubt ist, sich bei dir anzumelden - dazu muss die ABH deiner stadt erst ihr OK geben - deshalb kann er nur geduldet werden

bist du deutsche staatsangehörige?
hat er einen pass ?

Titel: Re: Wann Aufenthaltsgenehmigung?
Beitrag von fons am 15.03.2006 um 11:17:03
Nur als kleine Ergänzung:

Teilweise (eher sehr selten) wird das aber auch schon von der alten ABH
gemacht. Es lautet ja im Gestez.... zur Herstellung .... der familiären LG.

Aber in der überwiegenden Praxis wird die AE von der neuen ABH nach
dem erlaubten Zuzug erteilt.

Titel: Re: Wann Aufenthaltsgenehmigung?
Beitrag von asalty am 29.03.2006 um 13:44:55

ChicaLoca schrieb am 15.03.2006 um 11:09:43:
eine aufenthaltserlaubnis kann erst dann erteilt werden, wenn die familiäre lebensgemeinschaft besteht
diese besteht aber bei euch momentan nicht, weil es ihm zur zeit noch nicht erlaubt ist, sich bei dir anzumelden - dazu muss die ABH deiner stadt erst ihr OK geben - deshalb kann er nur geduldet werden


Also wenn ich das obige recht verstehe beisst sich doch da die katze in den schwanz?

Wie soll denn die familiäre lebensgemeinschaft geführt werden wenn er sich nicht anmelden kann???????????? Das ist doch irrsinn, wenn das die voraussetzungen sind die erfüllt sind, aber nicht offiziell anerkannt werden, weil eben nicht angemeldet.

Oder verstehe ich das jetzt falsch?

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