i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Muss mein Mann wirklich wieder zurück?!!!!!
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1141738076

Beitrag begonnen von elmira am 07.03.2006 um 14:27:55

Titel: Muss mein Mann wirklich wieder zurück?!!!!!
Beitrag von elmira am 07.03.2006 um 14:27:55
Guten tag zusammen!

Ich bin Elmira,komme aus albanien,lebe in deutschland und besitze einen unbefristeten auefnthalterlaubnis.
Mein verlobter kommt auch aus albanien,ist zur zeit in deutschland und besitzt eine visum"Nur zum zwecke der eheschliessung",weil wir am 13 märz in deutschland heiraten.Sein visum ist gültig bis zum 16.05.06
also soweit ist für mich auch alles klar!
aber,wir waren heute beim ausländerbehörde nur um nachzufragen.
Die frau von ABH meinte dass mein mann,nach heiraten muss wieder nach albanien zurück,und bei der deutscher botschaft in albanien ein antrag für FZF  stellen!!!!!!!!!!!!
Ist das wirklich notwendig?!,oder sie hat sich vermacht!
wer kann mir helfen,wie es wirklich weiter geht!
Vielen dank
Elmira

Titel: Re: Muss mein Mann wirklich wieder zurück?!!!!!
Beitrag von Abu am 07.03.2006 um 14:39:49

elmira schrieb am 07.03.2006 um 14:27:55:
Die frau von ABH meinte dass mein mann,nach heiraten muss wieder nach albanien zurück,und bei der deutscher botschaft in albanien ein antrag für FZF  stellen!!!!!!!!!!!!

Bist Du sicher, daß das wirklich so gesagt wurde? Ich kann mir das kaum vorstellen... Oder liegt hier vielleicht ein Mißverständnis vor?

Natürlich ist nach der Heirat weder eine Ausreise noch eine Beantragung eine FzF-Visums notwendig. Die Beantragung eines Fzf-Visums wäre bei einer Heirat im Ausland notwendig.

Abu

Titel: Re: Muss mein Mann wirklich wieder zurück?!!!!!
Beitrag von Sondra am 07.03.2006 um 14:54:25
Wenn im Visum deines Zukünftigen steht "Nur zum Zweke der Eheschließung", dann handelt es sich um ein nationales Visum und damit gilt


Zitat:
30.0.6 Schengen- oder nationale Visa zur Eheschließung sind erst zu erteilen, wenn der Eheschließung keine rechtlichen und tatsächlichen Hindernisse entgegenstehen und sie unmittelbar bevorsteht. Die Eheschließung steht unmittelbar bevor, wenn das erforderliche Ehefähigkeitszeugnis für den Ausländer vorliegt oder dem zuständigen Standesamt sämtliche für die Befreiung von der Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses erforderlichen Unterlagen vorliegen.

30.0.7 Nach der Eheschließung kann der nachziehende Ehegatte, der ein nationales Visum besitzt, eine Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet beantragen (§ 39 Nr. 1 AufenthV) .

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.