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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltverlängerung Vater eines Dt.Kind https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1139317394 Beitrag begonnen von diallo am 07.02.2006 um 14:03:14 |
Titel: Aufenthaltverlängerung Vater eines Dt.Kind Beitrag von diallo am 07.02.2006 um 14:03:14
Hallo zusammen
Die seite ist echt sehr super Ich habe eine Frage es geht um forlgendes Ein Freund von mir ist Vater eines Deutsches Kind(nicht verheiratet) und das Kind ist 2 Jahre alt und zu hause ist es nur stress un streit jetzt will die Frau dass er auszieht und wollte mal fragen was ist den mit seinem Aufenthalt.Die Frau droht ihm sogar das Sorgerecht ihm wegzunehmen also die 50% und zwar ohne Grund und verweigert seitdem manchmal dass der Vater das kind sieht obwohl der Vater mehr zeit für das Kind hatte als die Mutter also kümmert sich richtig um das Kind Vater kümmert sich richtig um den Kleinen sowas hat ich noch nie gesehen Frage: -Wann verliert ein Vater die Sorgerecht ?? -Wenn er auszieht verliert er seine Sorgerecht?????wenn ja wieso -wie geht das mit seinem Aufenthalt wird es trotzdem Verlängert obwohl er nicht mit dem Kind zusammen lebt ??? Danke im voraus Sorry für die Fehler |
Titel: Re: Aufenthaltverlängerung Vater eines Dt.Ki Beitrag von ronny am 07.02.2006 um 14:41:56 Zitat:
Hallo diallo, wenn die beiden eine Sorgeerklärung beim Jugendamt abgegeben haben, gilt diese weiter, solange nicht ein Familiengericht eine abweichende Entscheidung trifft. Es gibt also keinen automatischen Verlust des Sorgerechts. Auch kann die Mutter ihm das nicht entziehen, sie kann allerdings einen Antrag beim Familiengericht stellen (er übrigens auch). Massgebende Rechtsgrundlage hierfür wäre der § 1671 BGB: Zitat:
Das Gericht muß hierbei die Interessen des Kindes und beider Elternteile berücksichtigen. Sollte es zu einem Antrag der Mutter kommen, ist der Vater Verfahrensbeteiligter. In diesem Falle wäre ihm zu raten, dass er sich anwaltlich vertreten läßt. Aufenthaltsrechtlich kommt es darauf an, ob die Beistandsgemeinschaft zwischen ihm und dem Kind fortbesteht. Ist dies der Fall, wird die AE verlängert solange die Voraussetzungen vorliegen. Siehe dazu § 28 AufenthG: Zitat:
Grüße Ronny ;) |
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