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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> § 12(1)6 StAG: keine Mehrstattigkeit mehr?
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Beitrag begonnen von anleb am 01.02.2006 um 13:32:29

Titel: § 12(1)6 StAG: keine Mehrstattigkeit mehr?
Beitrag von anleb am 01.02.2006 um 13:32:29
Hallo!

Ich besitze eine NE nach § 23 Abs.2 AufentG und habe im Sept.2005 meinen Einbuergerungsantrag nach §10 StAG eingereicht.

Nach (noch) geltendem Recht wuerde ich meine jetzige Staatsangehoerigkeit behalten koennen (§ 12(1)6 StAG)

Beim normalen Verlauf der Dinge ware mit meiner Einbuergerung noch bis Juni 2006 zu rechnen.

Jedoch im neuen Gesetz entfaellt die Moeglichkeit zur Mehrstaatigkeit nach § 12(1)6 StAG. Ich befuerchte die Behoerde wird meinen Antrag solange ruhen lassen bis das neue Gesetz in Kraft tritt und dann beginnt alles von vorne .

Wie ist eure Expertenmeinung, werden solche Sachen praktiziert?

Besten Dank,

Andre

Titel: Re: § 12(1)6 StAG: keine Mehrstattigkeit mehr?
Beitrag von Ralf am 01.02.2006 um 14:06:59
In der Tat, diese Möglichkeit soll wohl gestrichen werden.


anleb schrieb am 01.02.2006 um 13:32:29:
... werden solche Sachen praktiziert?


Eigentlich nicht, solange die jetzige Regelung gilt, wird sie auch angewandt. Außerdem ist gar nicht absehbar, ob und wann diese Änderung tatsächlich kommt.

Um welche Staatsangehörigkeit geht es denn?

Titel: Re: § 12(1)6 StAG: keine Mehrstattigkeit mehr?
Beitrag von anleb am 01.02.2006 um 14:35:50
Russische

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