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Ausländerrecht >> Gesetzesänderungen >> § 9(4)3 AufenthG (neu) + § 2(5) FreizügG
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Beitrag begonnen von andmir am 23.01.2006 um 19:00:03

Titel: § 9(4)3 AufenthG (neu) + § 2(5) FreizügG
Beitrag von andmir am 23.01.2006 um 19:00:03
Hallo !!!

Vielen Dank für alle früheren Antworten ( insb. an Abu  ;))

Meine nächste Frage bezieht sich teilweise auf die Änderungen des AufenthG. Es ist mir ganz bewusst, dass die Änderungen so in der Form vielleicht auch gar nicht kommen werden. Da hier auf i4a für die Gesetzesänderungen sogar ein spezielles Forum eingeführt wurde und über die manchen Punkte der Änderungen sogar aktiv diskutiert wird, erlaube ich mir trotzdem ne solche Frage zu stellen.

Ich frage euch, liebe Experten und alle anderen User, nicht was gelten WIRD, sondern was gelten WÜRDE, gegeben ein geändertes AufenthG, das im oberen Therad zu finden ist.

Für alle, die meine Geschichte noch nicht kennen. Ich bin seit 4,5 Jahre als Student in D. Davon 4 Jahre staatenlos mit der Aufenthaltserlaubnis zum Studium und 0,5 Jahre neuer EU-Bürger als nicht-erwerbstätiger ferizügigkeitsberechtet.

Nach dem geänderten AufenthG wären die Zeiten des rechmäßigen Aufenthaltes zum Zweck des Studiums ZUR HÄLFTE zu der für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen 5-Jahre Frist anrechenbar. Siehe § 9(4)3. In diesem Fall würde mich AufenthG besser stellen, als FreizügG; da nach dem FreizügG meine ersten 4 Jahre für die Erteilung des Rechtes nach § 2(5) FreizügG überhaupt nicht mitzählen.

Frage: KÖNNTE es sein, dass bei mir für § 2(5) FreizügG das Aufsummieren der beiden Regelungen aus den zwei Gesetzen möglich wäre. D.h. die ersten 4 Jahre * 0,5 + alle andreren Jahre vollständig ???

Oder habe ich wieder mal was übersehen/falsch verstanden ? Ich würde mich auf alle möglichen Antworten/Überlegungen/Meinungen freuen !!!  Danke sehr !



Titel: Re: § 9(4)3 AufenthG (neu) + § 2(5) FreizügG
Beitrag von Abu am 24.01.2006 um 09:38:28

andmir schrieb am 23.01.2006 um 19:00:03:
Nach dem geänderten AufenthG wären die Zeiten des rechmäßigen Aufenthaltes zum Zweck des Studiums ZUR HÄLFTE zu der für die Niederlassungserlaubnis erforderlichen 5-Jahre Frist anrechenbar. Siehe § 9(4)3. In diesem Fall würde mich AufenthG besser stellen, als FreizügG; da nach dem FreizügG meine ersten 4 Jahre für die Erteilung des Rechtes nach § 2(5) FreizügG überhaupt nicht mitzählen.

Frage: KÖNNTE es sein, dass bei mir für § 2(5) FreizügG das Aufsummieren der beiden Regelungen aus den zwei Gesetzen möglich wäre. D.h. die ersten 4 Jahre * 0,5 + alle andreren Jahre vollständig ???


Hi andmir,

Du kannst Dir nicht das für Dich Beste aus beiden Anspruchsgrundlagen heraussuchen und das dann miteinander kombinieren; Du mußt die beiden Anspruchsgrundlagen getrennt betrachten.

Abu

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