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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Kindernachzug https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1137793534 Beitrag begonnen von Tazman am 20.01.2006 um 22:45:34 |
Titel: Kindernachzug Beitrag von Tazman am 20.01.2006 um 22:45:34
Hallo alle zusammen,
meine Frau (Thailand) und ich möchten gerne ihre Tochter (14 Jahre) nach Deutschland holen. Leider habe ich das gefühl, das meine Ausländerbehörde sehr spärlich mit Informationen ist. Die Nachfrage hat ergeben, das der Erziehungsberechtigte (also meine Frau) zusammen mit ihrer Tochter zur deutschen Botschaft in Bangkok gehen muss um einen Antrag zu stellen (welchen ? ) Geplant ist eigentlich, das meine Frau und ich nach Thailand reisen, den Antrag stellen, ich dann wieder nach D zurückreise und meine Frau in Thailand auf die Einreisegenehmigung ihrer Tochter wartet und mit ihr zusammen nach Deutschland einreist. Irgendwie habe ich das Gefühl das das so mal wieder nicht klappt. :o Kann es vorkommen, das meine Frau wieder zurückreisen muss um bei der ABH in D vorzusprechen um anschliessend wieder nach Thailand reisen zu müssen ? Ich habe auch schon von einer möglichen Vorabgenehmigung der ABH gehört. Was ist das ? Ich möchte gerne unnötiges hin und her reisen vermeiden. Können wir hier auch einen Antrag auf Familienzusammenführung stellen ? Welche Urkunden und Dokumente muss meine Frau im Gepäck haben (Verzichtserklärung ? ) und welche muss Sie in ihrer Heimat zusammen tragen (Geburtsurkunde, Sorgerecht, Reisepass ?) MfG Tazman Wie lange kann man vom ersten schritt (Antrag stellen) bis zur einreise der Tochter rechnen ? |
Titel: Re: Kindernachzug Beitrag von Sondra am 20.01.2006 um 23:51:49 Zitat:
Antrag zur Erteilung des Visums zum Familiennachzug zur Mutter. Zitat:
Nein, da es sich um ein Visum handelt, ist die Botschaft zuständig. Zitat:
Das ist eine Vorabzustimmung (anklicken) Zitat:
Die Frage wurde hier schon behandelt. Dabei hat Mick eine Systematik der Prüfung der Erfüllung der so genannten Erteilungsvoraussetzungen Zitat:
Knackpunkt: In der Regel ist bei Kindern die erstmalige Erteilung einer AE abhängig von der Sicherung des Lebensunterhalts. Ist dieser nicht ohne Inanspruchnahme öffentlicher Mitteln gewährleistet - droht durchaus die Versagung des Aufenthalts. Es besteht lediglich ein Ermessensspielraum in § 32 (4). Sind die Voraussetzungen erfüllt, kann die Ausländerbehörde z.B. die Vorabzustimmung erteilen. Zitat:
Frag bei der Botschaft nach, ob sie mehr brauchen, als das was du bereits aufgelistet hast. Gruß :) Sondra |
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