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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Familienzusammenführung; Visumantrag abgelehnt.
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Beitrag begonnen von Pelikan am 19.01.2006 um 16:48:34

Titel: Familienzusammenführung; Visumantrag abgelehnt.
Beitrag von Pelikan am 19.01.2006 um 16:48:34
Hallo,

Ehefrau eines Mandanten (deutscher seit 2 Jahren verheiratet) hat in der deutschen Botschaft in Rabat (Marokko) Visumantrag gestellet. Antrag wurde abgelehnt. Auch die Remonstration wurde abgelehnt. Begründung: Sicherheitsbedenken einer innerdeutschen Behörde. Nähere Hintergründe können im Bezug auf § 19 abs. 3 Bundesdatenschutzgesetz nicht mitgeteilt werde.

Ehefrau ist inzwischen in 6. Monat schwanger. Sie war noch nie in Deutschland (auch noch nie im Ausland). mandant und inzwischen auch ich können uns nicht vorstellen warum ihr kein Visum erteilt wird.

Wie komme ich an die Informationen? lohnt sich hier eine Klage?

Titel: Re: Familienzusammenführung; Visumantrag abgelehnt
Beitrag von nixwissen am 19.01.2006 um 22:54:43
Hi,

Um sich zu wehren muß man wissen um was es geht:


Zitat:
(3) Bezieht sich die Auskunftserteilung auf die Übermittlung personenbezogener Daten an Verfassungsschutzbehörden, den Bundesnachrichtendienst, den Militärischen Abschirmdienst und, soweit die Sicherheit des Bundes berührt wird, andere Behörden des Bundesministers der Verteidigung, ist sie nur mit Zustimmung dieser Stellen zulässig.


Idee: Botschaft anrufen und fragen, welche Behörde da Bedenken hat, dann diese Behörde anrufen.

Persönlicher Kontakt zur Botschaft ist immer gut.

Wie wäre es denn, die Frau mal zu fragen was denn dahinter stecken könnte?
Klage? Ohne die Hintergründe wohl nur ein Schuss ins Blaue.

Warum habe ich gerade das Gefühl, daß ich keinen Anwalt bräuchte?
Jedenfalls nicht so ...

Titel: Re: Familienzusammenführung; Visumantrag abgelehnt
Beitrag von Abu am 20.01.2006 um 12:13:25

Pelikan schrieb am 19.01.2006 um 16:48:34:
Wie komme ich an die Informationen?


Vgl. § 19 Abs. 6 BDSG:

Zitat:
Wird dem Betroffenen keine Auskunft erteilt, so ist sie auf sein Verlangen dem Bundesbeauftragten für den Datenschutz zu erteilen, soweit nicht die jeweils zuständige oberste Bundesbehörde im Einzelfall feststellt, daß dadurch die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gefährdet würde. Die Mitteilung des Bundesbeauftragten an den Betroffenen darf keine Rückschlüsse auf den Erkenntnisstand der speichernden Stelle zulassen, sofern diese nicht einer weitergehenden Auskunft zustimmt.


Und vgl. § 21 BDSG:

Zitat:
Anrufung des Bundesbeauftragten für den Datenschutz

Jedermann kann sich an den Bundesbeauftragten für den Datenschutz wenden, wenn er der Ansicht ist, bei der Erhebung, Verarbeitung oder Nutzung seiner personenbezogenen Daten durch öffentliche Stellen des Bundes in seinen Rechten verletzt worden zu sein. ...


Abu

P.S.:
Von einem Rechtsanwalt hätte ich eigentlich erwartet, daß er mal ins Gesetz schaut...

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