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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> @Ralfi
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Beitrag begonnen von Caya am 16.01.2006 um 15:56:56

Titel: @Ralfi
Beitrag von Caya am 16.01.2006 um 15:56:56

Ralf schrieb am 08.01.2006 um 14:22:02:
Bei aller Kritik, es gibt auch positive Änderungen:

- z.B. wird bei der Einbürgerung von EU-Bürgern generelle Hinnahme von Mehrstaatigkeit zugelassen und nicht mehr auf Gegenseitigkeit abgestellt. Wird einigen Bundesländern sicher auch nicht schmecken.  ;-D

- der Verlust der deutschen StA wird nicht mehr eintreten, wenn die StA eines anderen EU-Staates angenommen wird.

- das Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren wird endlich gesetzlich normiert.


Nach den Assoziasionsabkommen zwischen der damaligen EWG und der Türkei  im Jahre 1963 und 1970 heißt es, daß die türkischen Bürgern gegenüber den Unionsbürger nicht benahteiligt werden dürfen.
Was wird dann wenn die Türken sagen, dass sie auch das Recht haben ihre bisherige StA behalten zukönnen  oder ohne Beibehaltigungsgenehmgung die tr. StA wieder beantragen?

lg

caya



Titel: Re: @Ralfi
Beitrag von Ralf am 16.01.2006 um 19:44:28
Gute Frage. Ich glaube aber nicht, dass sich dieses Abkommen auch auf Staatsangehörigkeits-Fragen bezieht. Wäre es so, könnte ja seit geraumer Zeit bereits Gegenseitigkeit geltend gemacht werden.  ;)

Titel: Re: @Ralfi
Beitrag von ronny am 17.01.2006 um 09:09:08

Zitat:
Ich glaube aber nicht, dass sich dieses Abkommen auch auf Staatsangehörigkeits-Fragen bezieht.


Das weiß ich auch nicht genau.

Aber selbst wenn es so wäre, bezieht sich das Benachteiligungsverbot auf den StatusQuo zum Zeitpunkt der jeweiligen Abkommen (sog. Stand-Still-Klausel). D.h. nach den Abkommensunterzeichnungen dürfen für türkische Staatsangehörige keine Regelungen eingeführt werden, die diese gegenüber dem Status Quo benachteiligen.

Zum Zeitpunkt der Abkommensunterzeichnungen bestand mit keinem der EU-Staaten eine Regelung die Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit zuließ (es gab sogar noch das gegenteilige Abkommen zur Verringerung der Mehrstaatigkeit).

Eine Benachteiligung läge nur m.E. dann vor, wenn durch ein Gesetz ein Rechtszustand hergestellt würde, der  gegenüber dem Status Quo (1961 bzw. 1970) eine Schlechterstellung wäre.

Demzufolge wird eine Vereinbarung die mit einzelnen Mitgliedstaaten auf der Basis der Gegenseitigkeit Hinnahme von Mehrstaatigkeit zuläßt nicht ein Verstoß gegen die Stand-Still-Klausel darstellen können, weil sie ja nicht die Türkei gegenüber dem Zustand  vor der Abkommensunterzeichnung benachteiligt.

Grüße
Ronny ;)

Titel: Re: @Ralfi
Beitrag von Caya am 17.01.2006 um 17:24:12
Lieber Ralfi!
Lieber Ronny!

Danke für die Antworten.
Caya

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