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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Miteinbürgerung eines 16-Jahre werdenden Kindes
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Beitrag begonnen von jr_spring am 18.12.2005 um 21:07:38

Titel: Miteinbürgerung eines 16-Jahre werdenden Kindes
Beitrag von jr_spring am 18.12.2005 um 21:07:38
Seit einigen Wochen beschäftigt sich unsere Familie mit dem Thema Einbürgerung.
Details:
Mann (ich): Deutscher
Ehefrau: aus Rep. Moldau (Moldova), seit 1.5.2003 mit mir in D lebend.
Wir sind verheiratet seit 20.06.2003. Wir (bzw. meine Ehefrau) will jetzt die Einbürgerung beantragen, da die gesetzlichen Bedingungen zum 1.5.2006 erfüllt wären.  Dazu erwarten wir auch keine Probleme.
Nun zu unserer Frage:
Die Tochter meiner Ehefrau lebt ebenfalls seit 1.5.2003 in unserer Familie, hat sich gut eingelebt, besucht die 9.Klasse Gymnasium.  Die Sorgerechtsfrage ist geregelt.
Sie ist am 21.02.1990 geboren und vollendet damit am 21.02.2006 ihr 16. Lebensjahr (also vor dem evtl. Einbürgerungstermin)

In § 8 ist geregelt:
8.1.3.9.2 Miteinbürgerung von Kindern
         Ein minderjähriges Kind des Einbürgerungsbewerbers, das im Zeitpunkt
         der Einbürgerung das 16. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, soll mit ihm
         eingebürgert werden, wenn er für das Kind sorgeberechtigt ist und mit ihm
         eine familiäre Lebensgemeinschaft im Inland besteht.
          .....
         Die Miteinbürgerung minderjähriger Kinder, die das 16. Lebensjahr vollen-
         det haben, setzt in der Regel voraus, dass sie selbstständig eingebürgert
         werden könnten.

Bedeutet das nun tatsächlich, dass die im Sinne der Deutschen Gesetze ja weiterhin bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr minderjährige Tochter deshalb 8 Jahre (bzw. weitere 5 Jahre) bis zu ihrem 21. Lebensjahr warten muß, um dann einen eigenen Einbürgerungsantrag stellen zu können?

Gruß und Dank an die Experten
Jürgen

www.inter-arta.org  



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Titel: Re: Miteinbürgerung eines 16-Jahre werdenden Kinde
Beitrag von Ralf am 18.12.2005 um 21:46:24

jr_spring schrieb am 18.12.2005 um 21:07:38:
Bedeutet das nun tatsächlich, dass die im Sinne der Deutschen Gesetze ja weiterhin bis zu ihrem vollendeten 18. Lebensjahr minderjährige Tochter deshalb 8 Jahre (bzw. weitere 5 Jahre) bis zu ihrem 21. Lebensjahr warten muß, um dann einen eigenen Einbürgerungsantrag stellen zu können?


Ja. Während bei Ehegatten Deutscher die sonst übliche erforderliche 8-jährige Aufenthaltsdauer auf 3 Jahre verkürzt werden kann, ist dies bei Kindern über 16 J. nicht möglich.
Sofern das Kind mit seiner Mutter aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen und damit staatenlos wird, ist aber durchaus eine frühere Einbürgerung möglich. Mir ist die Entlassungspraxis der Rep. Moldau in diesem Punkt allerdings nicht bekannt.

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