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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> § 33 AufenthG verfassungswidrig
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Beitrag begonnen von Mick am 29.11.2005 um 08:16:09

Titel: § 33 AufenthG verfassungswidrig
Beitrag von Mick am 29.11.2005 um 08:16:09
Hier eine Auszug aus einer Pressemitteilung des Bundesverfassungsgerichtes:


Zitat:
Unterschiedliche Behandlung von Vater und Mutter bei der Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis für ihr Kind nicht verfassungsgemäß--------------------------------------------------------------------------------

Die Verfassungsbeschwerde eines türkischen, bei seinem Vater in
Deutschland lebenden Kindes gegen die Versagung einer
Aufenthaltserlaubnis war erfolgreich. Der Zweite Senat des
Bundesverfassungsgerichts stellt fest, dass es mit Art. 3 Abs. 3 Satz 1
GG (Gleichbehandlungsgebot) nicht vereinbar ist, die erleichterte
Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis für ein im Bundesgebiet geborenes
Kind allein an den Aufenthaltstitel der Mutter, nicht hingegen auch des
Vaters zu knüpfen. Die entsprechenden Regelungen des Ausländergesetzes
und die nunmehr geltende Nachfolgeregelung im Aufenthaltsgesetz sind
daher nicht verfassungsgemäß. Der Gesetzgeber ist gehalten, den
Gleichheitsverstoß bis zum 31. Dezember 2006 zu beheben. Bis dahin
können die betroffenen Bestimmungen zugunsten von Kindern, die ein
Aufenthaltsrecht von der Mutter ableiten, weiter angewandt werden.
Entscheidungen über Anträge, die an das Aufenthaltsrecht des Vaters
anknüpfen, sind auszusetzen.


Quelle:
http://www.bundesverfassungsgericht.de/cgi-bin/link.pl?presse
dort 25.11.2005

Diskussionen dazu ggf. im Userforum

[edit]Für die Historie:
§ 33 AufenthG wurde mit dem II. Änderungsgesetz "angepasst".
Inkrafttreten: 28.09.2007
Thema wird entstickysiert.[/edit]


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