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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> FreizügG/EU 2004 § 4 Nicht erwerbstätige Freizügig
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Beitrag begonnen von Slesviger am 24.11.2005 um 15:23:20

Titel: FreizügG/EU 2004 § 4 Nicht erwerbstätige Freizügig
Beitrag von Slesviger am 24.11.2005 um 15:23:20
Hallo.

Ich bin Freizügigkeitsberechtigter Student in Deutschland. Ich plane demnächst den Familiennachzug meiner Frau aus einem Drittland. Man hat mir gesagt, dass folgendes Gesetzt für mich zutrifft: Nicht erwerbstätige Unionsbürger und ihre Familienangehörigen, die bei dem nicht erwerbstätigen Freizügigkeitsberechtigten ihre Wohnung nehmen, haben das Recht nach § 2 Abs. 1, wenn sie über ausreichenden Krankenversicherungsschutz und ausreichende Existenzmittel verfügen. Familienangehörige im Sinne dieser Vorschrift sind:

1.  der Ehegatte und die Kinder, denen Unterhalt geleistet wird,2.  die sonstigen Verwandten in absteigender und aufsteigender Linie sowie die    sonstigen Verwandten des Ehegatten in aufsteigender Linie, denen Unterhalt    geleistet wird, sowie der Lebenspartner.
Abweichend von Satz 1 haben als Familienangehörige eines Studenten nur der Ehegatte, der Lebenspartner und die unterhaltsberechtigten Kinder das Recht nach § 2 Abs. 1.

Ich würde gerne wissen, wass ausreichend Existenzmittel heisst? Gibt es einen genauen betrag?

Titel: Re: FreizügG/EU 2004 § 4 Nicht erwerbstätige Freiz
Beitrag von daniggo am 27.11.2005 um 13:24:59
ich glaube so richtig richtig gibts den nicht... der satz dürfte aber bei etwa 500 euro im monat liegen. zusätzlich muss aber noch eine krankenversicherung abegschlossen werden,  wirf doch mal einen blick auf die homepage, die ich dir per pm zusende...

Titel: Re: FreizügG/EU 2004 § 4 Nicht erwerbstätige Freiz
Beitrag von Slesviger am 02.12.2005 um 17:42:20
Danke für die Antwort.

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