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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Miteinbürgerung vs.  § 16 (2) StAG
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Beitrag begonnen von dr-er am 17.08.2005 um 18:03:49

Titel: Miteinbürgerung vs.  § 16 (2) StAG
Beitrag von dr-er am 17.08.2005 um 18:03:49
Hallo,

kann mir jemand erklären, was für einen Sinn § 16 (2) StAG hat? Die StAR-VwV behauptet, dass

"Durch Gebrauchmachen von der Vorbehaltsmöglichkeit ist die Erstreckung auszuschließen, wenn ihr öffentliche Belange entgegenstehen, insbesondere wenn eine Einbürgerung oder Miteinbürgerung des Kindes nach den §§ 8 bis 15 nicht möglich wäre."

Ist es gerecht? Wenn die Miteinbürgerung (die eigentlich im § 8 StAG nicht erwähnt wird) möglich ist, wofür braucht man überhaupt § 16 (2) StAG? Ist es nur ein Weg, 51xN* Euro zu sparen? :)

*N - Anzahl der Kinder.

Titel: Re: Miteinbürgerung vs.  § 16 (2) StAG
Beitrag von Ralf am 17.08.2005 um 20:30:24

schrieb am 17.08.2005 um 18:03:49:
kann mir jemand erklären, was für einen Sinn § 16 (2) StAG hat?

Hi dr-er!

Kannst du hellsehen? Genau diese Frage ist auch gerade in unserem internen Forum aufgekommen.  [lachen=lachen.gif]
Einigkeit über Sinn und Zweck dieser Regelung besteht dort auch nicht, auch darüber, ob ein Ersteckungserwerb gebührenfrei ist, herrscht Uneinigkeit. Das steht nämlich nirgends.

Fest steht, dass diese Regelung unverändert seit der ursprünglichen Fassung des Gesetzes von 1913/14 besteht. Seinerzeit war das deutsche Staatsangehörigkeitsrecht noch streng patriarchisch ausgeprägt, Frau und Kinder teilten immer die Staatsangehörigkeit des Mannes bzw. Vaters. In vielen andern Ländern war dies im Prinzip ebenso.

Im Grunde ist die Regelung heute überflüssig, da der Erstreckungserwerb immer nur dann möglich ist, wenn auch eine Miteinbürgerung in Betracht kommen würde.

Titel: Re: Miteinbürgerung vs.  § 16 (2) StAG
Beitrag von ronny am 17.08.2005 um 21:52:59
Ich halte die Regelung nicht nur für überflüssig, sondern auch für verfassungswidrig, weil


Zitat:
Ausgenommen sind Töchter, die verheiratet sind oder verheiratet gewesen sind.


Gab es da nicht mal irgendwann sowas wie die Gleichberechtigung in Gesetzen muß bis 1953 umgesetzt werden? Das galt aber wohl nicht für das alte RuStAG, siehe auch die Geburtserwerbsgeschichte ;-) (RuStAG ÄndG 1974).

Ronny ;-)

Titel: Re: Miteinbürgerung vs.  § 16 (2) StAG
Beitrag von dr-er am 18.08.2005 um 10:57:12

schrieb am 17.08.2005 um 21:52:59:
Ich halte die Regelung nicht nur für überflüssig, sondern auch für verfassungswidrig

Ronny ;-)


Hallo Ronny,

ich bin damit voll einverstanden. Aber der erste Satz ist doch wohl verfassungskonform... Die Frage ist, ob er heute Anwendung findet... :) Und wenn nicht, denn warum...

Titel: Re: Miteinbürgerung vs.  § 16 (2) StAG
Beitrag von dr-er am 18.08.2005 um 11:01:54

schrieb am 17.08.2005 um 20:30:24:
Hi dr-er!

Kannst du hellsehen?


Hi Ralf,

weiss nicht...   :dreh [smiley=ANGEL.gif]

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