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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Einbürgerung n. § 9 StAG und ICH-AG
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Beitrag begonnen von paulreiter am 16.08.2005 um 01:07:48

Titel: Einbürgerung n. § 9 StAG und ICH-AG
Beitrag von paulreiter am 16.08.2005 um 01:07:48
Hallo,

meine Frau möchte sich nach  § 9 StAG einbürgern lassen. Antrag ist auch schon seit ein paar Monaten abgeben worden. Sie verdient sehr gut und ich denke auch alle anderen Bedingungen sind soweit erfüllt. Wo ich mir eher Sorgen mache, ist daß ich z.Z. noch einen Existenzgründerzuschuss à la "ICH-AG" erhalte. Jetzt läuft das 2. Förderungsjahr aus und ich bin am Überlegen, ob ich nicht ganz damit aufhöre, da man im 3. Jahr eh nur noch draufzahlt und außerdem es vielleicht ungünstig für die Einbürgerung meiner Frau sein könnte? Irgendwie ist das ja auch eine Transferleistung, oder? Wie sieht es aus, wenn ich das abmelde und mich bei meiner Frau krankenversichere und bei ihr als Familienmitglied im Laden mitarbeite? Ist das ok für die Einbürgerung oder müssen beide Ehepartner einen eigenen Job haben?

Gruß Paul

Titel: Re: Einbürgerung n. § 9 StAG und ICH-AG
Beitrag von Samfro am 16.08.2005 um 07:24:38
Wenn der Lebensunterhalt ausschließlich durch deine Frau gesichert werden kann, dann sollte das kein Problem darstellen.

Titel: Re: Einbürgerung n. § 9 StAG und ICH-AG
Beitrag von paulreiter am 16.08.2005 um 10:56:49

schrieb am 16.08.2005 um 07:24:38:
Wenn der Lebensunterhalt ausschließlich durch deine Frau gesichert werden kann, dann sollte das kein Problem darstellen.

Ja das ist genug. Aber wird dieser Existenzgründerzuschuss generell gewertet? Ist das ein Ablehnungsgrund?

Titel: Re: Einbürgerung n. § 9 StAG und ICH-AG
Beitrag von stilo03 am 16.08.2005 um 13:51:02
Die Einbürgerung nach § 9 StAG setzt voraus, dass der laufende Lebensunterhalt auf Dauer ohne Anspruch auf Leistungen nach SGB II oder SGB XII sichergestellt ist, egal von welchem der beiden Ehepartner.

Da der Existenzgründerzuschuss zeitlich begrenzt ist und damit den laufenden Unterhalt nicht sicherstellen kann, wird er weder positiv noch negativ gewertet, solange ein weiteres ausreichendes Einkommen vorhanden ist.

Stellt der Zuschuss das alleinige Einkommen dar, wird der Antrag wohl mangels Unterhaltsfähigkeit abgelehnt werden.

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