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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde
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Beitrag begonnen von Pfirsichring am 03.08.2005 um 18:50:56

Titel: Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde
Beitrag von Pfirsichring am 03.08.2005 um 18:50:56
Hallo,

in welchem Gesetz kann man denn nachlesen, dass die Arbeitserlaubnis jetzt nicht mehr durch die inzwischen Bundesagentur für Arbeit, sondern von der Ausländerbehörde in Verbindung mit der Aufenthaltserlaubnis/Niederlassungerlaubnis erteilt wird? Wie sieht denn die jetzige Arbeitserlaubnis aus (steht sie mit auf dem Aufkleber) :fragz:

Thx

Titel: Re: Arbeitserlaubnis durch Ausländerbehörde
Beitrag von Mick am 03.08.2005 um 18:55:22
Hi Pfirsichring,
zunächst: nach altem Recht galt, dass ein Ausländer für
die Aufnahme einer Erwerbstätigkeit eine Arbeitserlaubnis
benötigt. Diese Regelung gibt es nicht mehr, das Arbeits-
erlaubnisverfahren ist insoweit abgeschafft.
Dann ein Blick in § 4 AufenthG und man kann erkennen,
dass sich die Frage, ob gearbeitet werden darf, unmittel-
bar auf dem Aufenthaltstitel zu lesen ist. Weiter empfiehlt
sich noch die Lektüre des § 39 AufenthG in diesem Zu-
sammenhang.

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