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Randthemen >> Personenstandsrecht >> begl. Übersetzungen ausl. Urkunden zwingend erford
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Beitrag begonnen von sunnive am 02.08.2005 um 15:01:23

Titel: begl. Übersetzungen ausl. Urkunden zwingend erford
Beitrag von sunnive am 02.08.2005 um 15:01:23
Unsere Standesbeamtin weigert sich strikt, die norwegisch abgefaßte Heiratsurkunde, die im Grunde nur ein einziges unklares Wort -nämlich Vigselsattest-  (Heiratsattest) enthält so zu akzeptieren und verlangt eine beglaubigte Übersetzung der Urkunde.

Das Norwegische ist zu großen Teilen dem Deutschen doch recht ähnlich, so daß bei einfachem Lesen es erkennbar ist, welche Angaben gemacht sind.

Nun weiß ich aber, daß lt. § 110 der Verwaltungsvorschrift zum Personenstandsrecht die Beamten insofern ein Ermessensspielraum haben, als daß sie eine Übersetzung fordern "sollen", nicht aber "müssen".  Ich kenne nicht den Wortlaut dieser Vorschrift. Wer kann mir da helfen. Muß es denn zwingend eine beglaubigte Übersetzung sein?
Oder kann ich der guten Frau mit meinen Kenntnissen und dem Wörterbuch auf die Sprünge helfen?

Danke für Eure Hinweise!

Titel: Re: begl. Übersetzungen ausl. Urkunden zwingend erford
Beitrag von ronny am 02.08.2005 um 15:15:08

Zitat:
und verlangt eine beglaubigte Übersetzung der Urkunde.




Hi Sunnive.

Mit Recht, es sei denn sie würde die Sprache beherrschen ;-)

Der von Dir "zitierte" § 110 DA lautet vollständig:


Zitat:
Werden dem Standesbeamten fremdsprachige Urkunden vorgelegt, so soll er eine Übersetzung fordern, wenn er die Sprache nicht beherrscht, in der die Urkunde abgefasst ist. Der Übersetzer soll nach Möglichkit öffentlich beeidigt oder anerkannt sein. Die Urkunde ist im Original und in der Überetzung vorzulegen.


Soll bedeutet nur im Ausnahmefall nicht , und der vorgesehene Ausnahmefall liegt nicht vor.


Zitat:
Ermessensspielraum
sehe ich da keinen.

Ein Verfahrensbeteiligter kann nicht als Übersetzer herangezogen werden, das ist bereits aufgrund der allgemeinen Vorschriften des Beurkundungsgesetzes ausgeschlossen.

Du könntest ihr ja (scherz) den Kaufvertrag über eine Wachmaschine als Heiratsurkunde vorlegen, oder:  ;)


Zitat:
Das Norwegische ist zu großen Teilen dem Deutschen doch recht ähnlich, so daß bei einfachem Lesen es erkennbar ist, welche Angaben gemacht sind.


Sagst Du und ich will Dir das auch abnehemen, aber da ich kein Norwegisch beherrsche, würde ich Dir die Urkunde auch nicht ohne Übersetzung abkaufen. ;)

Grüße
Ronny ;-)

Titel: Re: begl. Übersetzungen ausl. Urkunden zwingend erford
Beitrag von sunnive am 03.08.2005 um 15:17:58
Hallo und danke für die schnelle und umfassende Antwort.
Ich werde mich wohl damit abfinden müssen, daß ich eine Übersetzung brauche.  :explo
Obwohl meine Ehe dennoch rechtsgültig sein müßte! Ich darf zwar den Namen meines Mannes nicht tragen, aber aus erbrechtlicher Sicht und was das Sorgerecht für unsere Kinder angeht (bisher war ich allein sorgeberechtigt) dürfte sich doch nichts ändern (als Eheleute)?
Was wäre denn, wenn ich keine Urkunde vorlege (weil ich habe immer noch ein Problem, einem Übersetzer 40,- € in den Rachen zu stecken, der etwas übersetzt, was augenscheinlich leicht zu erkennen ist und lediglich ein Wort unbekannt ist, nur weil die Beamtin (ich bin selber auch eine, aber ich gehöre nicht zu den verbohrten, unflexiblen) offensichtlich nicht das eine Wort im Wörterbuch sehen möchte? Es ist eine unmögliche Regelung, die vielleicht mal als Vorschlag auf die Liste gehört, wonach derzeit die unnötigen oder sehr zu vereinfachenden Vorschriften genannt werden sollen.
Wenn es doch offensichtlich einfacher geht, warum hake ich mich da an dieser Vorschrift fest. Wenn das eine und allererste Wort auf der Urkunde übersetzt wird, dann kann man auch als Beamter schnell erkennen, daß es sich hierbei nicht um einen Kaufvertrag über eine Waschmaschine handelt    ;), sondern um eine Heiratsurkunde. Alles andere ist darauf völlig klar und mit Einsatz von ein bißchen Willen auch erkennbar.  

Wie auch immer.   Wäre es denn aus erbrechtlichen, steuerrechtlichen o.a. Gründen schädlich, wenn ich keine Urkunde vorlege?

Titel: Re: begl. Übersetzungen ausl. Urkunden zwingend erford
Beitrag von ronny am 03.08.2005 um 15:37:42

Zitat:
was das Sorgerecht für unsere Kinder angeht (bisher war ich allein sorgeberechtigt) dürfte sich doch nichts ändern (als Eheleute)?


Wenn es gemeinsame sind schon, da durch die Eheschließung das gemeinsame Sorgerecht automatisch eintritt, vgl.
§1626 a Abs. 1 Ziffer 2 BGB
.


Zitat:
aber ich gehöre nicht zu den verbohrten, unflexiblen



Ich auch nicht, aber ich würde mir ein solches Urteil über einen Koll. auch nicht anmassen wollen ;-)

Grüße
Ronny ;-)

Titel: Re: begl. Übersetzungen ausl. Urkunden zwingend er
Beitrag von lennart am 23.08.2005 um 09:45:21
amtsprache ist nach dem verwaltungsverfahrensgesetz immer noch deutsch.  die norweger verlangen ebenfalls von deutschen urkunden beglaubigte übersetzungen. es ist also alles "gehoppst wie gesprungen".
gruß -lennart-

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