i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Eine Frage
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1122545802

Beitrag begonnen von chap am 28.07.2005 um 12:16:42

Titel: Eine Frage
Beitrag von chap am 28.07.2005 um 12:16:42
Gibt es nach dem 1.1.2005 ein Analog des § 44 Abs. 4 AuslG:

"Einem Ausländer wird die Zeit eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets mit insgesamt sechs Monaten auf die für die unbefristete Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis und die Erteilung der Aufenthaltsberechtigung erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis angerechnet, wenn er sich länger als sechs Monate außerhalb des Bundesgebiets aufgehalten hat, ohne daß seine Aufenthaltsgenehmigung erloschen ist." ?

Titel: Re: Eine Frage
Beitrag von katran76 am 28.07.2005 um 12:55:15
Ja, natürlich. :)

Der § 9 Abs. 4 Nr. 2

(4) Bei straffälligen Ausländern beginnt die in Absatz 2 Satz 1 Nr. 4 bezeichnete Frist mit der Entlassung aus der Strafhaft. Auf die für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis erforderlichen Zeiten des Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis werden folgende Zeiten angerechnet:

  1. die Zeit des früheren Besitzes einer Aufenthaltserlaubnis oder Niederlassungserlaubnis, wenn der Ausländer zum Zeitpunkt seiner Ausreise im Besitz einer Niederlassungserlaubnis war, abzüglich der Zeit der dazwischen liegenden Aufenthalte außerhalb des Bundesgebietes, die zum Erlöschen der Niederlassungserlaubnis führten; angerechnet werden höchstens vier Jahre,
  2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte.


Begründung:
Absatz 4 Satz 2 Nr. 2 entspricht inhaltlich § 44 Abs. 4 AuslG. Es wird klargestellt, dass bei der Berechnung der Aufenthaltszeiten sechs Monate für jeden Fall eines Aufenthalts außerhalb des Bundesgebiets von mehr als sechs Monaten angerechnet werden, es sei denn, die Aufenthaltserlaubnis ist zwischenzeitlich erloschen.

Titel: Re: Eine Frage
Beitrag von chap am 28.07.2005 um 13:01:02

schrieb am 28.07.2005 um 12:55:15:
  2. höchstens sechs Monate für jeden Aufenthalt außerhalb des Bundesgebietes, der nicht zum Erlöschen der Aufenthaltserlaubnis führte.


Danke!  :up:

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.