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Ausländerrecht >> Asyl, Duldung, humanitäre Aufenthalte, Passangelegenheiten >> § 47 AsylVefG in Verbindung mit § 14
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Beitrag begonnen von Gorky am 27.07.2005 um 22:30:56

Titel: § 47 AsylVefG in Verbindung mit § 14
Beitrag von Gorky am 27.07.2005 um 22:30:56
Hallo,

Weiß jemand, wie es ausieht, wenn ein Betroffener aus der Haft heraus (§ 14 Abs. 2 Nr.2 AsylVfG) einen Asylantrag bei einer Außenstelle des Bundesamtes stellt und nicht direkt beim Bundesamt, die Ausstelle diesen bearbeitet und dann während des Verfahrens die Person von der Haft in eine Jugendhilfeeinrichtung (§ 14 Abs.2 Nr2) ohne Unterbrechung wechselt, wie es dann mit der Verpflichtung aussieht, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen (§ 47 Abs. 1 S. 2 dürfte hierfür entscheident sein)? Warum fühlt sich die Außenstelle überhaupt zuständig, obwohl es das Bundesamt sein müßte? Wer stellt nun die Aufenthaltsgestattung aus?

Ich weiß, dass ich hier eigentlich falsch bin, aber in das andere Forum von i4a lassen mich die betreiber nicht rein. :sauer:.

Hoffe, hier einen Spezialisten zu finden...

Alles Gute
  Gorky

:hat:

Titel: Re: § 47 AsylVefG in Verbindung mit § 14
Beitrag von fons am 27.07.2005 um 22:37:23

schrieb am 27.07.2005 um 22:30:56:
... aber in das andere Forum von i4a lassen mich die betreiber nicht rein

Ich wär dir dankbar, solche Formulierungen, die normale User evtl. verwirren
können, hier zu unterlassen.

Das ist intern geklärt und bedarf keiner öffentlichen Diskussion. Danke

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