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Ausländerrecht >> Aufenthalt wegen Arbeit, Studium, Aupair, Sprachkurs u.ä. >> Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
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Beitrag begonnen von gerry am 20.07.2005 um 13:05:02

Titel: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von gerry am 20.07.2005 um 13:05:02
Ich bin ein GreenCardler, ich habe Arbeit seit 2000 (nimmer arbeitslos gewesen), und meine GC-Visa laeuft in etwa 3 Monaten ab....

Ich will in D-Land weiter bleiben, d.h., Niederlassungserlaubnis kriegen...

Wie sicher kann ich sein, dass folgendes Schema:

§ 9 von AufenthG + §46.2 BeschV

klappen wird?

§ 9 AufenthG lautet:

Einem Ausländer ist die Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn

1. er seit fünf Jahren die Aufenthaltserlaubnis besitzt,
...
5. ihm die Beschäftigung erlaubt ist, sofern er Arbeitnehmer ist,
...

Punkt 5 muss im Prinzip durch §46.2 BeschV gesichert sein, oder?

Aber, nehmen wir an, ein Beamter in ABH ist nicht so nett (bis jetzt, ich habe nur gute Erfahrung mit diesen Leuten, aber nehmen wir an...) und will mich Niederlassungserlaubnis nicht erteilen.

Natuerlich kann er meine Sprachkentnisse in Frage stellen etc...

Aber, meine Frage jetzt betrifft nur Punkt 5 + §46.2 BeschV

Wie eindeutig ist es, welche Lücken koennen da im Prinzip liegen?

danke im voraus!

Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von cedo am 21.07.2005 um 09:10:44
Ich bin gespannt was hier für Antworten von Fachleuten kommen. Es kommen immer wieder Meldungen dass §46 BeschV und §9 BeschVerfV von diversen ABHs ungerne zugunsten der Antragsteller genutzt werden.


Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von gerry am 21.07.2005 um 09:34:23

schrieb am 21.07.2005 um 09:10:44:
Ich bin gespannt was hier für Antworten von Fachleuten kommen. Es kommen immer wieder Meldungen dass §46 BeschV und §9 BeschVerfV von diversen ABHs ungerne zugunsten der Antragsteller genutzt werden.


Hallo cedo!

Erstens, §9 BeschVerfV  ist NICHT eindeuting:

http://www.trust7.com/en/forums/visa_questions/9_beschverfv_trick_problem

QUOTE:

The law say die Zustimmung zur Ausuebung einer Beschaeftigung kann ohne Pruefung nach 39...... The beamter send me a mail to say that the word kann mean it depend... In my case, he interpret as he can not give it to me without the prove form arbeitamrkt.

END QUOTE

Aber: ich habe sehr viel Bespiele gesehen, sogar in Bayern, wenn §9 BeschVerfV klappt wunderbar, GCler kriegen Autenthaltstitel mit "Beschaeftigungs erlaubt" binnen wenigen Wochen... Nur in Hessen sieht es so aus, dass §9 BeschVerfV kann problematisch sein:

http://www.trust7.com/en/forums/visa_questions/be_or_and_eg_in_hessen_impossible

Zweitens,

§46.2 BeschV hat kein "KANN" und ist deshalb viel eindeutiger...

ABH Fachleute, bitte erklaeren die Situation...

Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von Mick am 21.07.2005 um 10:26:38
Hi,
hier ging es um § 9 AufenthG und § 46 Abs. 2 BeschV, nicht um § 9 BeschVerfV.
Zum Thema:
Bei der NE stellt sich (immer noch) die Frage, ab wann ausländerrechtlich ein
Aufenthalt eingeräumt wird, der unabhängig vom bisherigen Aufenthaltszweck
ist. Es sind da immer noch die berühmten sechs Jahre im Gespräch, wobei die
auf dem alten AuslR basieren. M.E. kann unter Anwendung des § 9 AufenthG
eine NE nach fünf Jahren erteilt werden, wenn die Erlaubnis nach § 46 Abs. 2
BeschV vorliegt. Soweit ich weiß (habe seit drei Wochen Urlaub), ist die Ge-
schichte mit den sechs Jahren noch nicht abschließend geklärt (da war in NRW
z.B. eine Anfrage an den BMI im Raume).

Zu § 9 BeschVerfV:
Sollte nicht mehr problematisch sein, nach dem ja die Weisungen hierzu ge-
ändert wurden. Die Zustimmung der Agentur kann sogar ohne Benennung
eines konkreten Arbeitsangebotes abgegeben werden. Das Wörtchen "kann"
wird sicher in aller Regel so ausgelegt werden, dass es auch passiert. Jeden-
falls so lange keine anderen Vorgaben gemacht werden (z.B. aus arbeits-
marktpolitischen Gründen).

Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von cedo am 21.07.2005 um 10:40:58
Danke Mick.

Ich möchte noch wissen ob alle "Beschäftigung Uneingeschrankt erlaubt" gleichwertig und "gut genug für NE" sind, sobald bereits erteilt aus irgendeinem Grund ?

Ich habe nämlich BE nach §46 BeschV gekriegt, meine Frau "einfach so"  :-* (nicht nach §9 BeschVerfV und auch nicht nach §46). Gleiche ABH, gleiche Voraussetzungen   :).  War alles übrigens sehr schnell, für mich ein paar Wo., meine Frau 2 Tage  :-D.


Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von cedo am 21.07.2005 um 10:41:06

Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von Mick am 21.07.2005 um 12:28:25

schrieb am 21.07.2005 um 10:40:58:
Danke Mick.

Ich möchte noch wissen ob alle "Beschäftigung Uneingeschrankt erlaubt" gleichwertig und "gut genug für NE" sind, sobald bereits erteilt aus irgendeinem Grund ?

Hi,
wenn keine andere beschränkende Auflage verfügt wurde, sehe ich kein Problem.


Zitat:
Ich habe nämlich BE nach §46 BeschV gekriegt, meine Frau "einfach so"  :-* (nicht nach §9 BeschVerfV und auch nicht nach §46). Gleiche ABH, gleiche Voraussetzungen   :).  War alles übrigens sehr schnell, für mich ein paar Wo., meine Frau 2 Tage  :-D.


Hat Deine Gattin eine AE zum Familiennachzug zu Dir? Dann wäre die Auflage zur
Beschäftigung logischerweise ohne Probleme so erteilt. Sie wird gem. § 29 Abs. 5
AufenthG beschäftigungs"technisch" quasi gleich gestellt.

Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von cedo am 21.07.2005 um 13:27:21
Gruß Mick -
Nee  - wir sind in BRD als nicht verheiratet gekommen, und die Ausländerrechtliche Angelegenheiten führen wir nach dem Heirat weiterhin getrennt, von dem Heirat haben wir in der Hinsicht kein gebrauch gemacht. Also kein Familiennachzug oder sonstiges. Einfach zwei getrennte GCs, aber unterschiedliche Sachbearbeiter im ABH  :).

Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von brickbat am 22.07.2005 um 13:53:08
Ich würde gerne auf Deine ursprüngliche Frage antworten: wenn Du mit einer GreenCard gekommen bist richtete sich die Erteilung Deiner AE nach der damals gültigen IT-AV, die mit Inkrafttreten des Zuwanderungsgesetzes außer Kraft trat. Die IT-AV sah für diesen Personenkreis eine max. Aufenthaltsdauer von 5 Jahren vor. Aus diesem Grund wurden die auf Grundlage der IT-AV erteilten Arbeitserlaubnisse auf max. 5 Jahre befristet. § 46,2 sagt ja nichts weiter als  daß diese befristeten Arbeitserlaubnisse als unbefristetet Zustimmung zum Aufenthaltstitel fortgelten, ohne daß vorher die Arbeitsverwaltung kontaktiert werden muß. Problematisch ist in diesem Zusammenhang nur, ob die Zustimmung nur für Berufe im IT-Bereich gilt oder für den gesamten Arbeitsmarkt. Dies sollte von der Arbeitsverwaltung noch geklärt werden, ich weiß aber nicht, ob das schon geschehen ist.
Die Aufenthaltszeiten im Rahmen der IT-AV werden bei der Berechnung der Zeiten nach §9,2.1 AufenthG mitgerechnet da die IT-Leute ja tatsächlich eine Aufenthaltserlaubnis und nicht -wie bei anderen Arbeitsaufenthalten üblich- eine Bewilligung erhielten. Da die auf Grundlage der IT-AV  erteilten Arbeitserlaubnisse als unbefristete Zustimmung fortgelten, bist Du  damit automatisch und auf jeden Fall im Besitz  der für Deine Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnis solange Du bei Deinem jetzigen Arbeitgeber beschäftigt bist. Falls Du Dich vor Beantragung der NE entschließen solltes als Hausmeister zu arbeiten, könnte die Sache anders aussehen.  


P.S. Sollte ein Beamter in dieser Frage  `nicht so nett´ sein (kommt ja immer mal wieder vor)  empfehle ich Dir auf jeden Fall den Weg zum nächsten Vorgesetzten ;-)

Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von chap am 28.07.2005 um 17:36:26

schrieb am 22.07.2005 um 13:53:08:
Aus diesem Grund wurden die auf Grundlage der IT-AV erteilten Arbeitserlaubnisse auf max. 5 Jahre befristet.
...
Da die auf Grundlage der IT-AV  erteilten Arbeitserlaubnisse als unbefristete Zustimmung fortgelten, ....


Hallo brickbat,

die Arbeitserlaubnisse wurden bestimmt nicht auf Grundlage der IT-AV, sondern der IT-ArGV erteilt... :)

Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von brickbat am 29.07.2005 um 08:36:12

schrieb am 28.07.2005 um 17:36:26:
Hallo brickbat,

die Arbeitserlaubnisse wurden bestimmt nicht auf Grundlage der IT-AV, sondern der IT-ArGV erteilt... :)



I say nowt... ;)

Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von chap am 29.07.2005 um 09:32:47

schrieb am 29.07.2005 um 08:36:12:
I say nowt... ;)



What do you mean? ??? ;)

Titel: Re: Wie eindeuting ist §46.2 BeschV ?
Beitrag von brickbat am 29.07.2005 um 10:46:30

schrieb am 29.07.2005 um 09:32:47:
What do you mean? ??? ;)


Hast ja recht... 8)

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