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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Aufenthaltserlaubnis / ABH
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Beitrag begonnen von herbert am 11.07.2005 um 12:35:10

Titel: Aufenthaltserlaubnis / ABH
Beitrag von herbert am 11.07.2005 um 12:35:10
Hallo,

meine ukrainische Frau (Heirat in Kiew) hat ihr Visum zur Familienzusammenführung bekommen und ist jetzt bei mir in Deutschland. Die nächsten Tage werden wir zur ABH gehen und ihre Aufenthaltserlaubnis beantragen.

Soweit ich mich schlau gemacht habe, wird diese nach dem neuen Zuwanderungsgesetz für 2 Jahre erteilt. Ist das richtig ?

Und: Muss ich als Ehemann bei der ABH meine Verdienstbescheinigung vorlegen ? Um Missverständnissen vorzubeugen: das wäre kein Problem für mich, ich bin nur etwas sensibel in Bezug auf "Amtsanmassung" von Beamten. Deshalb möchte ich im Vorfeld meine Rechte kennen, Pflichten habe ich ja genug ;-(

LG
Herbert  

Titel: Re: Aufenthaltserlaubnis / ABH
Beitrag von Doc am 11.07.2005 um 13:39:47
Hallo Herbert,

in Anlehnung an das AuslG (§ 23 Abs. 2 AuslG) wird die Aufenthaltserlaubnis für den Ehegatten eines Deutschen für 3 Jahre erteilt. In begründeten Fällen (Scheineheverdacht, Obdachlosigkeit droht oder eine allgemeine Erteilungsvoraussetzung fehlt - Lebensunterhalt ist nicht gesichert) kann von der Regel abgewichen werden, so dass möglicherweise nur für 1 Jahr erteilt wird.

Daher ist zu empfehlen, dass der deutsche Ehegatte seinen ausländischen Ehegatten begleitet und gleich alle Unterlagen vorlegt, die die o.g. Hemmnisse ausschließen, um sogleich eine 3-jährige AE zu erhalten.

Doc  ;)

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