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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Endlich soweit
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Beitrag begonnen von softimus am 07.07.2005 um 09:15:37

Titel: Endlich soweit
Beitrag von softimus am 07.07.2005 um 09:15:37
Sehr geehrter Herr  XXX  



absprachegemäß teilen wir Ihnen vorab bereits per E-Mail mit, dass Termin für Ihre Einbürgerung bestimmt wurde auf



Montag, den 11.07.2005, 15.00 Uhr, Zi. E 04.



Die Vorladung mit Bekanntgabe des vg. Termins geht heute in die Post und wird Ihnen voraussichtlich bereits morgen, den 07.07.2005, in  xxx zugestellt.

Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von Ralf am 07.07.2005 um 09:44:21
:paletti

Titel: Re: Endlich soweit (noch eine Frage)
Beitrag von softimus am 07.07.2005 um 10:32:39
darf meine Frau sofort eine neue AE mit "Erwerbstätigkeit erlaubt" beantragen?

Sie hat immer noch die alte AE als Ehegatten eines GC'lers

Fürs Kind hab keine Zeit gehabt, einen Antrag zu stellen.

Aber ist es möglich, daß meine Frau bald ihren EB-Antrag stellt und zwar mit Kind?

Wird es Problem für sie, da sie zu Hause das Kind betreut?


Bitte um Rat und Tat


Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von Ralf am 07.07.2005 um 10:39:57
Hallo!

Nach deiner Einbürgerung ist deine Frau die Ehefrau eines Deutschen und kann natürlich die entsprechenden Rechte in Anspruch nehmen.

Wann deine Frau die Einbürgerung beantragen kann, hängt davon ab, wie lange sie sich schon in Deutschland aufhält. Nach § 10 StAG sind 8 Jahre erforderlich. Nach § 9 StAG ginge es 2 Jahre nach deiner Einbürgerung (dazu sind 2 Jahre Ehe mit einem Deutschen sowie 3 Jahre Aufenthalt erforderlich).

Sie kann natürlich auch als Hausfrau eingebürgert werden, es reicht aus, dass der Lebensunterhalt durch den Ehepartner bestritten wird.

Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von softimus am 07.07.2005 um 11:41:42
sie ist seit 6 Jahren hier und davon knapp 5 Jahre (bis März nächsten Jahres) mit AE für GC.

Reicht das für eine Anspruch-EB oder doch Ermessens-EB?

Merci

Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von Ralf am 07.07.2005 um 11:54:25
Wie ich schon sagte: Für die Anspruchseinbürgerung nach § 10 StAG sind 8 Jahre erforderlich, mit Bescheinigung über erfolgreichen Integrationskurs 7 Jahre.

Ich frage mich allerdings noch immer, warum für Frau und Kind nicht die Miteinbürgerung beantragt wurde, nach deiner Einbürgerung ist es dazu zu spät.  :öhm

Da deine Frau auch nach § 9 erst in 2 Jahren eingebürgert werden kann und sie bis dahin einen Anspruch nach § 10 hat, wird die Einbürgerung wohl auf diese Rechtsgrundlage hinaus laufen. Neben der Aufenthaltsdauer gibt es aber weitere Voraussetzungen.
Euer Kind kann dann auf jeden Fall mit deiner Frau miteingebürgert werden.

Titel: Urkunde erhalten
Beitrag von softimus am 12.07.2005 um 10:18:39
war gestern auf dem feierlichen empfang der urkunde.

es hat in der tat nur 6 m gedauert, was die mitarbeiter von der kreisverwaltung als schnell bewerteten, weil es in bayern i.d.R. immer etwa länger braucht.

leider haben sie in meiner urkunde einen fehler gemacht, nämlich meinen geburtsort, den die boschaft bei ausstellung der geburtsurkunde falschlicherweise angab. aber ich hab's einfach so hingenommen, weil die EB-urkunde sonst wegen korrektur wieder zurück an die regierung gehen muß

Titel: Re: Urkunde erhalten
Beitrag von Ralf am 12.07.2005 um 10:25:20
Glückwunsch!


schrieb am 12.07.2005 um 10:18:39:
weil die EB-urkunde sonst wegen korrektur wieder zurück an die regierung gehen muß


Das macht gar nichts, denn sie ist ja bereits ausgehändigt und damit wirksam. Du kannst sie also problemlos zwecks Korrektur einsenden. Die Korrektur sollte auch erfolgen, bevor du deutsche Personalpapiere beantragst.

Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von softimus am 12.07.2005 um 10:55:45
hallo ralf,

   das problem ist daß ich mich heute ummelden werde. kann ich die urkunde einfach am neuen wohnort einsenden und korrigieren lassen?

   es geht nur um meinem geburtsort.

   es ist vielleicht schwer für die deutschen vorzustellen. bei uns ist normalerweise der abstammungsort des vaters bei der ausstellung des personalausweises mit anzugeben. da mein vater nicht aus dem ort, wo ich geboren war, stammt, hat die boschaft seinen geburtsort in meiner heiratsurkunde genommen.

    dummerweise hat die kreiswaltung beim antrag nur in diese urkunde reingekuckt statt in meinem bisherigen paß, in dem der richtige geburtsort steht.

    jetzt besteht ein konflikt. einerseits steht in meinem beherigen paß der richtige geburtsort, anderseits steht in der heiratsurkunde ist mein geburtsurkunde der meines vaters.

  wie kann ich das lösen? solange meine urkunde wegen korrektur bei der regierung liegt, kann ich auch keinen neuen Paß beantragen.

 


Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von ronny am 12.07.2005 um 10:59:04

Zitat:
Du kannst sie also problemlos zwecks Korrektur einsenden.


Also in Hessen zumindest werden Einbürgerungsurkunden nach der Aushändigung nicht mehr korrigiert.
Verbietet eigentlich auch die StAUrkVwV weil keine Zusätze angebracht werden dürfen.  :öhm

Die Urkunde hätte vor der Aushändigung neu ausgestellt werden müssen.

Aber das Ganze läßt sich ja retten durch einen neu ausgestellten Staatsangehörigkeitsausweis (gegen Gebühr) mit den richtigen Daten.

Und Softimus :

Glückwunsch zum Eerwerb der deutschen Staatsangehörigkeit  [beifall=beifall.gif]

Freibier für alle ??  ;-D

Grüße
Ronny ;-)

Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von Ralf am 12.07.2005 um 11:16:40

schrieb am 12.07.2005 um 10:59:04:
Verbietet eigentlich auch die StAUrkVwV weil keine Zusätze angebracht werden dürfen.  :öhm


Ist eine Berichtigung ein Zusatz? Ich meine, es ist ganz einfach ein Fall des § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz:

Zitat:
§ 42:
Die Behörde kann Schreibfehler, Rechenfehler und ähnliche offenbare Unrichtigkeiten in einem Verwaltungsakt jederzeit berichtigen. Bei berechtigtem Interesse des Beteiligten ist zu berichtigen. Die Behörde ist berechtigt, die Vorlage des Dokuments zu verlangen, das berichtigt werden soll.

Eigentlich kann dies aber nur durch die bisher zuständige Behörde erfolgen, weil dort der Fehler passiert ist und die Unterlagen dort liegen.

Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von ronny am 12.07.2005 um 11:26:36

Zitat:
Ich meine, es ist ganz einfach ein Fall des § 42 Verwaltungsverfahrensgesetz:


Ist es auch,

aber wie willst Du die Urkunde denn berichtigen?

Ginge ja nur mit dem Zusatz: das ... wird ... berichtigt. Und das ist dann wieder ausgeschlossen, weil ein Zusatz nicht angebracht werden kann. :öhm

Du müßtest sie ja neu ausstellen, aber zurückdatieren und das auch mit dem Aushändigungsvermerk. Und dann sind wir bei ... :richter

Deswegen habe ich früher die Urkunde nicht ausgehändigt und zur Neuausstelung zurückgegeben.

Das geht aber jetzt bei Softimus nicht mehr weil der Aushändigungsvermerk schon drauf ist. Eine Rückdatierung der Urkunde wäre nahe an der Falschbeurkundung.  :öhm

Grüße
Ronny ;-)


Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von Ralf am 12.07.2005 um 11:39:11

schrieb am 12.07.2005 um 11:26:36:
früher die Urkunde nicht ausgehändigt und zur Neuausstellung zurückgegeben.


Logisch, so sollte es ja auch sein. Aber manchmal fallen Schreibfehler halt erst nach der Aushändigung auf, so wie hier. Dann muss m.E. berichtigt werden, so wie es in § 42 VwVerfG vorgesehen ist. M.E. ist dies auch kein Zusatz, der unter StAUrkVwV fällt. Dort sind m.E. solche Zusätze gemeint, die das Wesen der Staatsangehörigkeitsurkunde verändern würden, z.B. irgendwelche Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen.


Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von stilo03 am 12.07.2005 um 14:07:01
Hallo zusammen,

Buchstaben- und Zahlendreher passieren - leider -. In diesen Fällen wird auf der Rückseite der Einbürgerungsurkunde ein Berichtigungsvermerk: "Das Geburtsdatum lautet richtig: 00.00.0000." oder "Der Geburtsort lautet richtig: xxxxxxxxx." mit Datum, Unterschrift, Siegel usw. angebracht.
Diese Berichtigungsvermerke sind keine verbotenen Zusätze.

mfg
stilo03

Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von ronny am 12.07.2005 um 14:12:18

Zitat:
Diese Berichtigungsvermerke sind keine verbotenen Zusätze.



Zitat:
Dort sind m.E. solche Zusätze gemeint, die das Wesen der Staatsangehörigkeitsurkunde verändern würden, z.B. irgendwelche Einschränkungen, Bedingungen oder Auflagen.


Mag beides richtig sein, ich hab nur die Praxis in Hessen bis vor drei Jahren wiedergegeben.
Wie es heute gehandhabt wird, kann ich ned mit Sicherheit sagen  ???

Vielleicht verirrt sich ja doch noch mal einer der aktuellen Deutschmacher aus HE hierher?

Grüße
Ronny ;-)

Titel: Die Lösung der Frage
Beitrag von softimus am 13.07.2005 um 09:05:30
war ich gestern 200 km zur Bezirksregierung gefahren. Dort wurde, wie einer von euch sagt, auf der Rückseite eine Berichtigung angebracht:

    Der Geburtsort lautet richtig: XXXXX


    Unterschrift      Prägsiegel

    Ltd. Regierungsdirektor


    Ende des Story



Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von Ralf am 13.07.2005 um 09:07:37
Na siehste, so löst sich so manches Problem in Luft auf.  ;)  :paletti


:haken

Titel: Antrag auf Paß bzw. PA
Beitrag von softimus am 13.07.2005 um 15:59:09
war gestern in der Stadt. interessantweise ist der neue Paß mit BIO-Daten noch nicht verfügbar. Sonst hätte ich satt fast 100€ zahlen müssen.

wann kommt es überhaupt? ich möchte nicht daß ich in 3 monaten noch mal beantragen muß.

Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von Ralf am 13.07.2005 um 16:05:33
Keine Ahnung, wann die neuen Pässe kommen, aber auf jeden Fall werden die alten dann weiterhin gültig sein. Niemand muss also gleich neue Pässe beantragen, wenn die kommen.

Titel: welche länder braucht man mit d. Paß kein visum
Beitrag von softimus am 15.07.2005 um 11:01:02
Die Antworten wurden zu einem neuen Thema verschoben (Klick hier..)

Verschoben von: Ralf.


[edited]Verschoben, da dies mit dem Thema Einbürgerung nichts zu tun hat.[/edited]

Titel: Darf die D-StAg entzogen werden?
Beitrag von softimus am 18.07.2005 um 09:36:42
Hab mal in einem Forum gelesen, daß alle eingebürgete einfach nach Laune und Lust der wirtschaftlichen Situation wieder (unter Zwang) ausgebürgert werden können. Ist es korrekt?

Titel: Re: Endlich soweit
Beitrag von Ralf am 18.07.2005 um 10:33:37

schrieb am 18.07.2005 um 09:36:42:
Hab mal in einem Forum gelesen, ....

Was war denn das für ein Forum? Das ist ganz sicher nicht korrekt. Dazu sagt das Grundgesetz in Artikel 16:


Zitat:
(1) Die deutsche Staatsangehörigkeit darf nicht entzogen werden. Der Verlust der Staatsangehörigkeit darf nur auf Grund eines Gesetzes und gegen den Willen des Betroffenen nur dann eintreten, wenn der Betroffene dadurch nicht staatenlos wird.


Ein Entzug ist danach unzulässig. Verlustgründe siehe § 17 StAG.

Darüber hinaus ist es lediglich zulässig, eine Einbürgerung zu widerrufen, die rechtswidrig erfolgt ist, weil der Betroffene sie sich zum Beispiel durch falsche Angaben oder falsche Urkunden erschlichen hat.

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