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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> FZF pder Freizügigkeitsgesetz
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Beitrag begonnen von Panda am 22.06.2005 um 23:48:06

Titel: FZF pder Freizügigkeitsgesetz
Beitrag von Panda am 22.06.2005 um 23:48:06
Hallo!

Ich hab mal wieder eine Frage.

Bij Holländerin, wohne aber in Deutschald. Ich möchte in Zukunft gerne mit meinem Freund (aus Panama) in Deutschland zusammenleben, dh. heiraten. Nun meine Frage. Wenn wir im Ausland heiraten muss ich dann ein Visum zur Familienzusamenführung beantragen, oder kann er direkt als Ehepartner eines EU-Bürgers einreisen?
Oder wenn wir in Deutschland heiraten wollen, was käme dann auf uns zu?
Für drei Monate darf er übrigens immer in die EU einreisen ohne ein Touristenvisum zu beantragen, ich weiss nicht ob das noch einen Unteschied macht.

Danke schon mal für Antworten. Vielleicht kann ich euch in Zukunft auch mal helfen.....

Liebe Grüsse

Panda

Titel: Re: FZF pder Freizügigkeitsgesetz
Beitrag von Mick am 23.06.2005 um 12:39:40
Hi Panda,
grundsätzlich müssen die Familienangeörigen, die selbst nicht
Unionsbürger sind, ein Visum haben. Da Panama für Kurzaufent-
halte befreit ist, wird hier der § 39 Nr. 3 AufenthV zur Anwendung
kommen.
Ich will aber nicht auschließen, dass noch einige Probleme mit
der Auslegung haben (siehe z.B. Diskussion hier).
Ich empfehle die vorherige Kontaktaufnahme mit der ABH!

Titel: Re: FZF pder Freizügigkeitsgesetz
Beitrag von Panda am 23.06.2005 um 13:25:13
Danke für die Antwort,

ich verstehe es aber noch nicht so ganz. Es ist mir klar, dass es besser ist vorher Kontakt mit der ABH aufzunehmen, aber wäre es grundsätzlich möglich, dass er nach der Heirat einreist und wir ihn dann beim Einwohnermeldeamt und ABH anmelden und Heiratsurkunde etc. vorlegen, oder muss er deren Zustimmung für die Aufenthaltserlaubnis in Deutschland in seinem Heimatland abwarten BEVOR er längerfristig einreisen kann, d.h ein Visum zur Familienzusammenführung beantragen?

Liebe Grüsse

Panda

Titel: Re: FZF pder Freizügigkeitsgesetz
Beitrag von Mick am 23.06.2005 um 13:29:58
Hi,
wenn Du Dir den § 39 aufmerksam durchliest, wirst Du feststellen,
dass er eine Möglichkeit bietet, den Aufenthaltstitel nach der Ein-
reise zu beantragen, also: kein Visum.

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