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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Aufenthaltsrecht
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Beitrag begonnen von Turkiet am 17.05.2005 um 15:33:26

Titel: Aufenthaltsrecht
Beitrag von Turkiet am 17.05.2005 um 15:33:26
Liebe Experten,

meine Frage ist speziell über die Grundsicherung. :öhm Ist die Grundsicherung, die eine 69jährige Ausländerin erhält und eine befristete Aufenthaltserlaubnis besitzt, und seit 21 Jahren in der Bundesrepublik lebt, ein Hinderniss für die Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis? Ich habe mit 2 Rechtsanwälten gesprochen, beide sagen was anderes. Der eine behauptet, dass Sie wegen Familienzusammenführung das Recht auf Verlängerung hat, der andere sagt, Verlängerung aus humanitären Gründen. Bedeutet das Gesetzes-Wort "Lebensunterhalt" wie früher, ausser Arbeitslosenhilfe und Sozialhilfe? Wenn dies der Fall ist, ist die Grundsicherung in anderem SGB, wie Arbeitslosen- und Sozialhilfe oder? Bitte um Eure Hilfe.

Liebe Grüsse :bussi
Münevver Yilmaz

Titel: Re: Aufenthaltsrecht
Beitrag von ronny am 17.05.2005 um 16:01:11

Zitat:
Wenn dies der Fall ist, ist die Grundsicherung in anderem SGB, wie Arbeitslosen- und Sozialhilfe oder?


Hallo Yilmaz,

die frühere Grundsicherung nach dem Grundsicherungsgesetz ist heute im SGB XII geregelt.

Nach dem § 2 Abs. 3 AufenthG und der Ziffer 2.3.4 der VAH gilt der  Lebensunterhalt als nicht gesichert, wenn Leistungen nach dem SGB II oder dem SGB XII bezogen werden.

Grüße
Ronny

Titel: Re: Aufenthaltsrecht
Beitrag von schweitzer am 18.05.2005 um 08:02:49
Hallo Turkiet,

mich wundert ein wenig, dass sie nach so langer Aufenthaltszeit in Deutschland noch immer nur eine befristete AE besitzt. Aber gut. Ansonsten denke ich, dass aufgrund des relativ hohen Lebensalters der Frau, des schon langen (rechtmäßigen ?) Aufenthalts in Deutschland und der Tatsache, dass man von ihr aufgrund ihres Alters nicht mehr erwarten kann, dass sie erfolgreiche Anstrengungen zur Sicherung ihres Lebensunterhalts unternehmen kann, eine (weitere) Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde aus humanitären Gründen möglich ist. Bei Ausübung dieses Ermessens ist ein Absehen von den Regelversagungsgründen (Sozialleistungsbezug) möglich. Das hängt jedoch immer vom konkreten Einzelfall ab.


=schweitzer=

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