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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Wichitg !!!
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Beitrag begonnen von Nima am 29.04.2005 um 12:20:22

Titel: Wichitg !!!
Beitrag von Nima am 29.04.2005 um 12:20:22
Hallo an alle !

ich habe in A-Gesetz alles durchrgelesen, aber habe nicht komplet verstanden. Nun habe ich eine paar Fragen zu stellen:

ich bin nach Deutschland durch Familienachzug gekommen als ich 11 Jharen war, ich habe auch hier die schule besucht und besitze die Aufenthaltserlaubnis seit 6 Jharen (das heisst :ich bin hier in Deutschland seit 6 Jharen).Nach dem Hauptschulabschluss habe ich keine Ausbildung gefunden und jetzt arbeite ich vollzeit.
meine Frage ist : wann darf ich die Niederlassungerlaubnis oder Deutschpass beantragen?

Titel: Re: Wichitg !!!
Beitrag von Abu am 29.04.2005 um 13:53:05

schrieb am 29.04.2005 um 12:20:22:
meine Frage ist : wann darf ich die Niederlassungerlaubnis oder Deutschpass beantragen?


Hi Nima,

Eine Niederlassungserlaubnis kannst Du im Prinzip sofort beantragen. Vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG:

Zitat:
§ 35 Eigenständiges, unbefristetes Aufenthaltsrecht der Kinder

(1) Einem minderjährigen Ausländer, der eine Aufenthaltserlaubnis nach diesem Abschnitt besitzt, ist abweichend von § 9 Abs. 2 eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er im Zeitpunkt der Vollendung seines 16. Lebensjahres seit fünf Jahren im Besitz der Aufenthaltserlaubnis ist. ...

 
Es gibt allerdings einige wenige Ausnahmen, wie z. B. Straffälligkeit, Sozialhilfebezug, etc.. Vgl. § 35 Abs. 1 AufenthG:


Zitat:
(3) Ein Anspruch auf Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach Absatz 1 besteht nicht, wenn

1. ein auf dem persönlichen Verhalten des Ausländers beruhender Ausweisungsgrund vorliegt,
 
2. der Ausländer in den letzten drei Jahren wegen einer vorsätzlichen Straftat zu einer Jugend- oder Freiheitsstrafe von mindestens sechs Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 180 Tagessätzen verurteilt worden oder wenn die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt ist oder
 
3. der Lebensunterhalt nicht ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch oder Jugendhilfe nach dem Achten Buch Sozialgesetzbuch gesichert ist, es sei denn, der Ausländer befindet sich in einer Ausbildung, die zu einem anerkannten schulischen oder beruflichen Bildungsabschluss führt.

In den Fällen des Satzes 1 kann die Niederlassungserlaubnis erteilt oder die Aufenthaltserlaubnis verlängert werden. Ist im Falle des Satzes 1 Nr. 2 die Jugend- oder Freiheitsstrafe zur Bewährung oder die Verhängung einer Jugendstrafe ausgesetzt, wird die Aufenthaltserlaubnis in der Regel bis zum Ablauf der Bewährungszeit verlängert.


Wegen Einbürgerung solltest Du noch einmal separat im Unterforum "Einbügerungs-/Staatsangehörigkeitsrecht" posten.

Viel Glück,

Abu

Titel: Bitte Betreff besser wählen!
Beitrag von fons am 29.04.2005 um 16:23:32
@ Nima:

bitte doch künftig einen etwas aussagekräftigeren Betreff wählen  8)

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