i4a - Das Board
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi
Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Unbefristete oder befristete Aufenthaltserlaubnis?
https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1113123319

Beitrag begonnen von centro am 10.04.2005 um 10:55:19

Titel: Unbefristete oder befristete Aufenthaltserlaubnis?
Beitrag von centro am 10.04.2005 um 10:55:19
Hallo,
Gibt es in folgendem Fall ein Anrecht auf eine #unbefristete# Aufenthaltserlaubnis für Person A?

Person A: philippinische Deutschschülerin, DSH gerade bestanden, z.Z. befristeter Aufenthaltstitel, seit Januar 2001 in Deutschland
Person B: deutscher Ehemann von A, Student
Person C: deutsches Kind von A und B

Laut Ausländerbehörde wäre eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis erst möglich, wenn ein Einkommen von ca. 950 Euro + Miete monatlich nachgewiesen wird - gemäß neuem Recht (gültig ab 1.1.05). Auch nach altem Recht wäre keine unbefristete Aufenthaltserlaubnis möglich gewesen.

Nach http://www.aufenthaltstitel.de/auslg.html#25 scheint nach meiner unsicheren Einschätzung das alte! Recht kein bestimmtes Einkommen zu fordern?:
Art. 25 Absatz 3: Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer
1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn
6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.


Ist meine Interpretation richtig? Wie sieht es nach dem neuen Recht aus?
Danke für Eure Einschätzung.





Titel: Re: Unbefristete oder befristete Aufenthaltserlaubnis?
Beitrag von Slarti Bartfass am 10.04.2005 um 17:22:49
Bitte teile noch folgendes mit:

1. Wie lange besteht die Ehe mit dem Deutschen (genauer: die eheliche Lebensgemeinschaft) ?

2. Mit welchen Aufenthaltstiteln erfolgte der bisherige Aufenthalt in Deutschland (Zeiten und Titel angeben).

Titel: Re: Unbefristete oder befristete Aufenthaltserlaub
Beitrag von Abu am 10.04.2005 um 22:47:15

schrieb am 10.04.2005 um 10:55:19:
Nach http://www.aufenthaltstitel.de/auslg.html#25 scheint nach meiner unsicheren Einschätzung das alte! Recht kein bestimmtes Einkommen zu fordern?:
Art. 25 Absatz 3: Die dem Ehegatten eines Deutschen erteilte Aufenthaltserlaubnis ist in der Regel nach drei Jahren unbefristet zu verlängern, wenn die eheliche Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen fortbesteht und die in § 24 Abs. 1 Nr. 4 und 6 bezeichneten Voraussetzungen vorliegen. Im Falle der Aufhebung der ehelichen Lebensgemeinschaft findet Absatz 2 entsprechende Anwendung.
AuslG § 24 Unbefristete Aufenthaltserlaubnis
(1) Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn der Ausländer
1. die Aufenthaltserlaubnis seit fünf Jahren besitzt,
2. eine Arbeitsberechtigung besitzt, sofern er Arbeitnehmer ist,
3. im Besitz der sonstigen für eine dauernde Ausübung seiner Erwerbstätigkeit erforderlichen Erlaubnisse ist,
4. sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann,
5. über ausreichenden Wohnraum (§ 17 Abs. 4) für sich und seine mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebenden Familienangehörigen verfügt und wenn
6. kein Ausweisungsgrund vorliegt.


Ist meine Interpretation richtig?

Nein. Zwar wurde kein bestimmtes Einkommen verlangt, aber es durfte kein Sozialhilfebezug bzw. kein Recht auf Sozialhilfebezug vorliegen. Dies ergab sich aus § 24 Abs. 1 Nr. AuslG ("Die Aufenthaltserlaubnis ist unbefristet zu verlängern, wenn ... 6. kein Ausweisungsgrund vorliegt." ) i. V. m. § 46 a Nr. 6 ("Nach § 45 Abs. 1 kann insbesondere ausgewiesen werden, wer ... 6. für sich, seine Familienangehörigen, die sich im Bundesgebiet aufhalten und denen er allgemein zum Unterhalt verpflichtet ist, oder für Personen in seinem Haushalt, für die er Unterhalt getragen oder auf Grund einer Zusage zu tragen hat, Sozialhilfe in Anspruch nimmt oder in Anspruch nehmen muß ..." ).


Zitat:
Wie sieht es nach dem neuen Recht aus?

Im Prinzip genauso. Vgl. § 28 Abs. 2 AufenthG

Zitat:
Dem Ausländer ist in der Regel eine Niederlassungserlaubnis zu erteilen, wenn er drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist, die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet fortbesteht, kein Ausweisungsgrund vorliegt und er sich auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann.

i. V. m. § 55 Abs. 2 Nr. 6:

Zitat:
Ein Ausländer kann nach Absatz 1 insbesondere ausgewiesen werden, wenn er
...
6. für sich, seine Familienangehörigen oder für sonstige Haushaltsangehörige Sozialhilfe in Anspruch nimmt, ...


Abu

i4a - Das Board » Powered by YaBB 2.4!
YaBB © 2000-2009. Alle Rechte vorbehalten.