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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> ALG II
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Beitrag begonnen von wegbegleiter am 07.04.2005 um 16:23:08

Titel: ALG II
Beitrag von wegbegleiter am 07.04.2005 um 16:23:08
Hallo,

bzgl. ALG II habe ich ein paar Fragen.

Der ausländische Ehegatte kommt per Familienzusammenführung (Ehegattennachzug)  nach Deutschland und meldet sich bei der Arbeitsagentur arbeitssuchend.

(Vorher Erledigung bei der Meldebehörde, Lohnsteuerkarte, ALB wegen AE, Erteilung AE zum AA usw.)

Hat er Anspruch auf Sozialgeld oder Leistungen der Arbeitsagentur?
Unter anderem, weil er den Integrationskurs besuchen will/kann/muss und wenn seine deutsche Ehepartnerin Arbeitslosengeld erhält?

Hat das Auswirkungen auf die Aufenthaltserlaubnis?
Oder, und hat es Nachteile für die Ehepartnerin die Arbeitslosengeld bezieht?

Gibt es Internet- Seiten, wo man sich orientieren kann und sein Wissen darüber verbessern kann?

Erst Mal dankeschön für die Antworten,

Martin

Titel: Re: ALG II
Beitrag von Janna am 07.04.2005 um 20:04:42
Hallo Martin,

schau mal hier:
http://www.bmwa.bund.de/Navigation/Arbeit/arbeitsmarktpolitik.html

Viele Grüße
Janna

Titel: Re: ALG II
Beitrag von gc am 07.04.2005 um 21:27:35
JA, den Anspruch auf ALG II hat er, finanzielle Bedürftigkeit (Einkommen und Vermögen des Antragstellers und des Partners werden geprüft) vorausgesetzt!!!

Während eines ausländerrechtlich vorgeschrieben Vollzeitdeutschkurses besteht ein wichtiger Grund der der Arbeitsaufnahme entgegensteht, § 10 Abs. 1 Nr. 5 SGB II. Verfügbarkeit für den Arbeitsmarkt darf für den Zeitraum also nicht gefordert werden, ALG II kann also auch während eines Vollzeitdeutschkurses bezogen werden

Ausgeschlossen ist als Ausländer (§ 7 Abs. 1, § 8 Abs 2 SGB II) nur
- wer unter das AsylbLG fällt (Asylbewerber, Geduldete, Ausländer mit humanitärer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 IV satz ! oder § 25 V)
- wer eine Arbeitserlaubnis weder besitzt oder erhalten könnte, das sind (neben ohnehin ausgeschlossenen Leistungsberechtigten nach AsylbLG) im wesentlichen nur Touristen.

Siehe auch
http://www.akademie-rs.de/gdcms/files/file.asp?file=20050218_1351_ClassenFormat.pdf

ALG II ist auch kein Ausweisungsgrund. Bei Ehepartnern Deutscher oder von Ausländern mit dauerhaft gesicherten Aufenthalt ist ALG II auch kein Grund zur Nichtverlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis. Bei ausländischen Ehepartnern von Ausländern ohne dauerhaft gesicherten Aufenthalt (z.B. Studierende) kann ALG II allerdings der Verlängerung einer befristeten Aufenthaltserlaubnis entgegenstehen, § 2 Abs. 3 in V. m. § 5 Abs. 1 AufenthG.

gruß

gc




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