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Ausländerrecht >> EU- und Schengenrecht (inclusive Besuchsaufenthalte) >> Einladung für Grenzübertritt
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Beitrag begonnen von ale am 05.04.2005 um 20:27:16

Titel: Einladung für Grenzübertritt
Beitrag von ale am 05.04.2005 um 20:27:16
Hallo,

die Bestimmungen für bis zu 90-tägige Besuchsaufenthalte für Positivstaatler im Schengenraum sind mir bekannt, waren ja auch erst vor kurzem hier Thema (Rumänien).

Nun eine konkrete Frage zum Status von Einladungsdokumenten die beim Grenzübertritt (Rumänien) vorgezeigt werden sollen.

Im Bürgerbüro sagte man mir, dass ich eine Verpflichtungserklärung ausfüllen könne, es würde keine Bonitätsprüfung etc durchgeführt und unten auf der Rückseite angekreuzt, dass die finanzielle Leistungsfähigkeit "nicht glaubhaft gemacht" und "nicht nachgewiesen" worden sei.

Das Dokument habe dann den Status einer Unterschriftsbeglaubigung, erleichtere den Grenzübertritt und löse im Schadensfall keine Regresspflicht gegenüber dem Unterzeichnenden aus (Es beute soviel wie "ich bin hier, die Person X kann hier gerne für den angegebenen Zeitraum hinkommen. Dann sag ich ihr auch sie müsse wieder nach Hause gehen. Das wars von meiner Seite aus" ).

Bis Anfang des Jahres wurden diese Dokumente entsprechend für 1,5 Eur ausgestellt (damals wurde der Passus mit dem glaubhaft gestrichen), heute wurden die beiden "nicht" Antwortmöglichkeiten eingeführt, da es bei Grenzern zu Beschwerden kam wegen den Durchstreicherein. Heute kosten die Dinger auch 25 EUR.

Meine Frage nun: Sind diese Informationen wirklich korrekt und was ist die rechtliche Grundlage dafür? Wenn Nein, was kommt im Zweifelsfall aufden Unterzeichnenden zu?


Freundliche Grüße

Ale

:)

Titel: Re: Einladung für Grenzübertritt
Beitrag von Mick am 05.04.2005 um 21:42:06

schrieb am 05.04.2005 um 20:27:16:
Meine Frage nun: Sind diese Informationen wirklich korrekt und was ist die rechtliche Grundlage dafür? Wenn Nein, was kommt im Zweifelsfall aufden Unterzeichnenden zu?


Hallo Ale,
mir ist keine entsprechende Regelung bekannt. Ich befürchte eher,
dass im Zweifelsfall die VE auch herangezogen werden kann, um
Forderungen durchzusetzen.

Titel: Re: Einladung für Grenzübertritt
Beitrag von ale am 05.04.2005 um 22:02:07
Hallo :)

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie kann ich denn rausfinden, wie es nun defenitiv ist?

Und vielleicht noch eine komplementäre Frage: Wenn ich eine formlose Einladung schreibe auf deutsch und rumänisch dass ich Unterkunft und Verpflegung für einen genannten Zeitraum zur Verfügung stelle (wird dort für 1,5 EUR beglaubigt, ist aber momentan aufgrund eines Skandals vor ein paar Wochen an der Grenze evtl. nicht so unproblematisch), welche Forderungen können in einem solchen Fall an mich gestellt werden, falls es beispielsweise nicht durch die Versicherung gedeckte Schäden oder Probleme bei der Ausreise gibt?

Viele Grüße

Ale

:)

Titel: Re: Einladung für Grenzübertritt
Beitrag von Mick am 05.04.2005 um 23:03:36

schrieb am 05.04.2005 um 22:02:07:
Hallo :)

vielen Dank für die schnelle Antwort.
Wie kann ich denn rausfinden, wie es nun defenitiv ist?


"Deine" ABH sollte Dir zeigen, wo es steht, dass die VE zu keinen
Konsequenzen führen wird. Andernfalls kannst Du meine Auffassung
aus dem Gesetz bzw. aus der VE selbst erlesen.


Zitat:
Und vielleicht noch eine komplementäre Frage: Wenn ich eine formlose Einladung schreibe auf deutsch und rumänisch dass ich Unterkunft und Verpflegung für einen genannten Zeitraum zur Verfügung stelle (wird dort für 1,5 EUR beglaubigt, ist aber momentan aufgrund eines Skandals vor ein paar Wochen an der Grenze evtl. nicht so unproblematisch), welche Forderungen können in einem solchen Fall an mich gestellt werden, falls es beispielsweise nicht durch die Versicherung gedeckte Schäden oder Probleme bei der Ausreise gibt?


Forderungen könnten nur für Lebensunterhalt und Unterkunft gestellt
werden. Auch das ist für mich klar, schon deshalb, weil das Gesetz
für weitere Fälle eine spezielle Regelung enthält. Die der förmlichen VE, mit
den im Gesetz genannten Konsequenzen.

Titel: Re: Einladung für Grenzübertritt
Beitrag von ale am 06.04.2005 um 19:45:26
Hallo :)

so, ich hab heute noch einmal mit jemandem von der Stadt gesprochen (vorher mit zwei Damen vom Bürgerbüro), diesemal die zuständige Person für Verpflichtungserklärungen in der Ausländerbehörde.

Sie sagte mir ungefähr folgendes:
Ich verpflichte mich mit dieser Erklärung, die Behörde wiederum stellt fest, dass ich die dazu erforderlichen Mittel nicht habe und wird trotz meiner Verpflichtung im Schadensfall keine Ansprüche an mich stellen weil sie ja schon festgestellt hat (auf dem Schreiben) dass ich diese Mittel nicht habe (sonst hätte ich sie ja nachgewiesen - aber es steht auch drauf, dass ich Student bin). Die Mittel müsse schon der Eingeladene aufbringen, denn es steht ja in der Erklärung, dass ich die Mittel nicht (nachgewiesen) habe.

Auf die Frage ob solche Ansprüche erst nach einer bestimmten Frist verjähren, sagte sie dass auch dies (also das ich jemanden bei mir Unterbringe und verpflege) nur für den angegebenn Zeitraum gelte.
Selbstverständlich solle man deshalb niemanden einladen wenn man sich unsicher ist, aber da ich nur wissen wollte wo die Haftungsgrenze ist und ansonsten lieber etwas formloses gemacht hätte, sagte sie könne ich das ganze "ohne Bauchschmerzen" abschicken.

Hm, wenn mir drei Leute aus meiner Behörde so sagen scheint mir das erst mal überzeugend, aber interessant finde ich diese Sache schon.

Grüße

Ale

:)



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