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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niederlasungserl., Sozialh.d.ExFrau (D)
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Beitrag begonnen von tangoysalsa am 21.03.2005 um 21:17:13

Titel: Niederlasungserl., Sozialh.d.ExFrau (D)
Beitrag von tangoysalsa am 21.03.2005 um 21:17:13
Hallo,
ich habe eine vorsorgliche Frage:
Mein Freund (Non-EU) hat seit vier Jahren eine Aufenthaltserlaubnis. Er war über 2Jahre mit einer Deutschen verheiratet. Es gibt einen gemeinsamen Sohn und Sorgerecht.
Nächstes Jahr möchte er die Niederlassungserlaubnis beantragen.
Er hat einen festen Job (die 60 Monate Rentenbeitrag hat er bis Aug 2006 zusammen), zahlt Kindesunterhalt, aber keinen Ehegattenunterhalt, da sein Einkommen zu niedrig ist. Die Exfrau bezieht Sozialhilfe, diese hat sie aber auch schon vor der Ehe ständig erhalten.
Bekommt mein Freund durch die Sozialhilfe seiner Exfrau Probleme bei Beantragung der NE?  :öhm
Für ein kurzes Feedback danke ich Euch.

Titel: Re: Niederlasungserl., Sozialh.d.ExFrau (D)
Beitrag von peku am 22.03.2005 um 16:15:23
hallo,

mit welcher Begründung will er nach (nur) 2 jahren Ehe und isngesamt $ jahren in DE eine Niederlassungserlaubniss beantragen???
Es sollten schon 5 jahre voll sein.
Dann allerdings ist der Sozialhilfebezug seiner Ex kein Hinderungsgrund da sie ja nicht mehr mit ihm in häuslicher Gemeinschaft lebt
gruss peku

Titel: Re: Niederlasungserl., Sozialh.d.ExFrau (D)
Beitrag von tangoysalsa am 22.03.2005 um 16:52:41
Hallo Peku,
danke für die Antwort. Wie schon oben gesagt:
Nächstes Jahr möchte er die Niederlassungserlaubnis beantragen.
Er hat im Jahre 2006 die 5 Jahre voll.
Übrigens habe ich soeben im Netz folgenden Text (Fragen und Antworten zum neuen Aufenthaltsrecht) gefunden, verfaßt vom Beauftragten für Integration und Migration des Senats von Berlin:

Wenn Sie seit drei Jahren im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis waren, die familiäre Lebensgemeinschaft mit Ihrem deutschen Familienangehörigen in Deutschland fortbesteht, bei Ihnen kein Ausweisungsgrund vorliegt und Sie sich auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen können, wird Ihnen in der Regel eine Niederlassungserlaubnis erteilt.

Bei mir stellt sich nun die Frage, ob ein gelebtes Sorge- und Umgangsrecht nicht schon ausreichend für eine "fortbestehende familäre Lebensgemeinschaft" ist. Scheint allerdings eine Ermessenssache des jeweiligen Sachbearbeiters zu sein. Würde der Sohn meines Freundes bei ihm wohnen und nicht bei der Mutter, dann sähe die Sache wohl schon anders aus.
Ich habe das zur Zeit bestehende Problem in einem anderen Forum "Familie.." ausführlich dargestellt, da mein Freund zur Zeit um eine Verlängerung kämpfen muß.

Danke und viele Grüsse

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