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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Unterschiede in EB-Verfahren
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Beitrag begonnen von chij am 14.03.2005 um 19:38:23

Titel: Unterschiede in EB-Verfahren
Beitrag von chij am 14.03.2005 um 19:38:23
Grützi alle miteinand,

so, heute hat meine Freundin ihren EB-Antrag gestellt, und schon bin ich wieder etwas irritiert. Und zwar ist es mir nicht ganz klar, wie es in derselben Stadt, in derselben EB-Behörde bei zwei ziemlich ähnlich gelagerten EB-Verfahren zu folgenden Unterschieden kommen kann:
1. Sie musste bei der Antragsstellung gleich noch einen Gesundheitsfragebogen !!! ausfüllen. Bei meiner Antragsstellung im Januar war das kein Thema.
2. Sie wird gleich zu Beginn des Verfahrens in ihren Kenntnissen der staatlichen Grundordnung geprüft. Mich hat man auf das Thema noch gar nicht angesprochen.
3. Man sagte ihr, dass das Verfahren nach ein paar Wochen zur Bezirksregierung umzieht (ist ja auch normal in BY bei Ermessenseinbürgerungen). Nun frage ich mich, warum ich bislang noch keine Eingangsbestätigung von der Bezirksregierung erhalten habe, wenn die Vorprüfung bei der KVR-Behörde nur "ein paar" Wochen dauert. Oder sind solche Eingangsbestätigungen nicht überall üblich?

Sind zwar alles noch keine wilden Themen, aber offensichtlich habe ich nach den ersten Paar Monaten Warterei die ersten Anzeichen einer akuten Spekulatitis  ;)

Viele Grüße

chij

Titel: Re: Unterschiede in EB-Verfahren
Beitrag von Ralf am 14.03.2005 um 22:51:13

schrieb am 14.03.2005 um 19:38:23:
1. Sie musste bei der Antragsstellung gleich noch einen Gesundheitsfragebogen !!! ausfüllen. Bei meiner Antragsstellung im Januar war das kein Thema.

Seltsam, ist nämlich auch kein Thema. Zwar kann eine gefährliche Krankheit unter Umständen einen Ausweisungsgrund darstellen, vgl. § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG:

Zitat:
§ 55 (1) Ein Ausländer kann ausgewiesen werden, wenn sein Aufenthalt die öffentliche Sicherheit und Ordnung oder sonstige erhebliche Interessen der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigt.
...
§ 55 (2) Nr. 5: .....durch sein Verhalten die öffentliche Gesundheit gefährdet oder längerfristig obdachlos ist, ....

ABER: Dieser Grund wäre kein Einbürgerungshindernis, denn in § 8 StAG heißt es:

Zitat:
§ 8

(1) Ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, kann auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er
...
2. keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder 55 Abs. 2 Nr. 1-4 des Aufenthaltsgesetzes erfüllt,
....

Wie man sieht, sind § 55 Abs. 1 und § 55 Abs. 2 Nr. 5 AufenthG hier nicht erwähnt. Folglich kann hieraus auch kein Ablehnungsgrund für den Einbürgerungsantrag gebastelt werden.

Bei §§ 10 ff StAG ist solches ohnehin nicht erwähnt.


Zitat:
2. Sie wird gleich zu Beginn des Verfahrens in ihren Kenntnissen der staatlichen Grundordnung geprüft. Mich hat man auf das Thema noch gar nicht angesprochen.

Dies kann gemacht werden, muss aber nicht. Auch dürfte es auch hier schwierig werden, bei einem Nichtbestehen dieser "Prüfung" einen Einbürgerungsantrag abzulehnen.
Die Reihenfolge der Prüfpunkte für die Einbürgerung ist ohnehin beliebig.


Zitat:
3. Man sagte ihr, dass das Verfahren nach ein paar Wochen zur Bezirksregierung umzieht (ist ja auch normal in BY bei Ermessenseinbürgerungen). Nun frage ich mich, warum ich bislang noch keine Eingangsbestätigung von der Bezirksregierung erhalten habe, wenn die Vorprüfung bei der KVR-Behörde nur "ein paar" Wochen dauert. Oder sind solche Eingangsbestätigungen nicht überall üblich?

Das ist nicht unbedingt üblich. Zwischennachrichten über den Bearbeitungsstand (wozu auch die Eingangsbestätigung zählt) sollen aber üblicherweise erteilt werden, wenn das Verfahren nicht innerhalb von 3 Monaten abgeschlossen werden kann.


Zitat:
Sind zwar alles noch keine wilden Themen, aber offensichtlich habe ich nach den ersten Paar Monaten Warterei die ersten Anzeichen einer akuten Spekulatitis  ;)

Keep cool! Gut Ding will Weile haben.  ;)

Titel: Re: Unterschiede in EB-Verfahren
Beitrag von Caya am 14.03.2005 um 23:01:16

Zitat:
1. Sie musste bei der Antragsstellung gleich noch einen Gesundheitsfragebogen  ausfüllen. Bei meiner Antragsstellung im Januar war das kein Thema


In Bayern ist es wohl üblich, denn in Nürnberg muß man diesen Fragebogen auch ausfüllen.
Fragen wie z.B: Aidstest usw.

@ Ralf : wenn Krankheiten  kein Hindersniss darstellen warum will es Staat-Bayern umbedingt wissen?

Titel: Re: Unterschiede in EB-Verfahren
Beitrag von Ralf am 14.03.2005 um 23:05:21
Keine Ahnung, Caya.  

b.R. ..... bin ratlos   :öhm

Titel: Re: Unterschiede in EB-Verfahren
Beitrag von Caya am 14.03.2005 um 23:09:39

Zitat:
b.R. ..... bin ratlos  


soll so sein! ;)

Titel: Re: Unterschiede in EB-Verfahren
Beitrag von chij am 14.03.2005 um 23:12:29

Zitat:
In Bayern ist es wohl üblich, denn in Nürnberg muß man diesen Fragebogen auch ausfüllen.  
Fragen wie z.B: Aidstest usw.

das ist ja genau der Witz, Caya. Ich bin doch genauso in BY, wie meine Freundin, es ist ja auch die gleiche Behörde (nur unterschiedliche Sachbearbeiter), aber ich brauchte den Bogen eben nicht auszufüllen.

Titel: Re: Unterschiede in EB-Verfahren
Beitrag von Caya am 14.03.2005 um 23:22:02
Hallo Chij!

Ich habe es im Dezember ausfüllen müßen. Die Beamten müßen das tun was die Gesetze von ihnen verlangen.
es heißt ja so schön:
"Bayern ist anders!"
Wenn Staat Bayern unbedingt erfahren möchte ob ich schon mal ein Aidstest machen lassen habe, soll er auch die Antwort bekommen.

Lass dich net ärgern!

Caya

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