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Ausländerrecht >> Ausweisung, Abschiebung, Straftaten, Aufhebung der Einreisesperre >> §456a>>EU Bürger https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1110822435 Beitrag begonnen von peku am 14.03.2005 um 18:47:15 |
Titel: §456a>>EU Bürger Beitrag von peku am 14.03.2005 um 18:47:15
Hallo,
nach §456a StPO wurden bislang auch EU Straftäter unter Verzicht auf die Vollstreckung eines Strafrestes in Ihr Heimatland abgeschoben.Für die Wiedereinreise wurde ein Einreiseverbot verhängt.Gleichzeitig wurde ein Haftbefehl aktiviert der den Strafrest zur Vollstreckung "fällig werden lies" wenn der Betroffene DE wieder betreten sollte. Nun ist höchstrichterlich geklärt worden (und auch in DE umgesetz) das spätestens seit dem 1.01.05 diese Pesonengruppe (abgeschobene Bürger/Innen aus anderen EU Staaten)ohne Rückfragen wieder besuchsweise eineisen dürfen. FRAGE: Wie verhält sich die nun mit den Reststrafen und den offenen Haftbefehlen??? @Doc: gibt es dazu schon handlungsanweisungen für die Praxis.Inpol,SIS,AZR Löschungen?? gruss peku mfg peku |
Titel: Re: §456a>>EU Bürger Beitrag von Mick am 14.03.2005 um 19:30:53
Hi Peku,
ich sehe für die Vollstreckung der Reststrafe keinen Unter- schied. Der Verzicht auf die Vollstreckung erfolgt aufgrund der Auslieferung/Ausweisung. Nach Abs. 2 der Vorschrift kann die Strafe nach der Rückkehr weiter vollstreckt werden, völlig unabhängig davon, ob die Rückkehr ausländerrechtlich legal erfolgt. Ergo wäre m.E. eine ausländerrechtliche Ausschreibung nicht zulässig, wohl aber eine der Strafvollstreckungsbehörden. |
Titel: Re: §456a>>EU Bürger Beitrag von peku am 15.03.2005 um 16:08:41
ok Mick so ähnlich sehe ich das auch. Der Betroffene kommt also nach Deutschland (darf er ja nun ohne äusländerrechtlich etwas illegales zu tun) meldet sich sofort bei der Strafvollstreckungsabteilung und bittet darum die Reststrafe entweder absitzen zu dürfen oder auf Bewährung zu erhalten bezw. ggf. nach weiterer Teilverbüssung auf Bewährung zu erhalten.
Werden von den ALB die Einreiseverbote irgendwo nun gelöscht???(was ja nach SDÜ dann die Einreise in andere Schengen Staaten auch legal macht)))) Schwieriges Neuland.Dies bedeutet nämlich umgesetzt das es keine 456a entscheidungen mehr für EU Bürger geben werden kann,mal abgesehen von Fällen wo die Sicherheit von DE in Gefahr ist. Gruss peku |
Titel: Re: §456a>>EU Bürger Beitrag von Doc am 15.03.2005 um 19:58:03 schrieb am 15.03.2005 um 16:08:41:
§ 456a StPO spricht u.a. explizit von einer Ausweisung nicht von einer Abschiebung. M.E. kann gem. § 11 FreizügG/EU und § 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG eine solche Maßnahme erst dann stattfinden, wenn das Recht auf Freizügigkeit bereits aberkannt ist. Ausgeschlossen ist eine Abschiebung oder Ausweisung also nicht. Eine Wiedereinreisesperre ist nach Art. 18 EGV und Art. 2 SDÜ widersinnig. Nach dem Grundsatz "lex spezialis derogat lex generalis" wäre dann dabei möglicherweise § 9 FreizügG/EU als Straftatbestand anzuwenden. Die Restfreiheitsstrafe umzuwandeln direkt bei der StA zu beantragen halte ich für widersinnig, da bei Ablehnung auch beim Staatsanwalt mit sofortiger Verhaftung zu rechnen ist. Doc ;) |
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