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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> meine Arbeitserlaubnis
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Beitrag begonnen von chilindrina am 11.03.2005 um 10:54:16

Titel: meine Arbeitserlaubnis
Beitrag von chilindrina am 11.03.2005 um 10:54:16
Hallo liebe Leute,
ich hab´Euch versprochen zu berichten wie ist es gelaufen bei der Antrag auf Arbeitserlaubnis bei der ABH, wir haben  erstmal gefragt warum oder welche voraussetzungen muss ich erfüllen um eine Arbeitserlaubnis zu bekommen, die Sachbearbeiterin hat uns beantworten das hängt nicht von Ihr ab sondern von der ArbeitsAgentur, aber ich sollte in 2 zwei wochen nochmal kommen um zu sehen ob sie noch mehr weiss, da waren wir bei der termin und dann hat sie denn gesagt dass sie werde die Auflage ändern nach den neue Gesetz und jetzt lautet so:
"Die Aufenthaltbefugnis berechtigt zur Ausübung eine Erwerbstätigkeit gemäss § 28 Abs.1 AufenthG"
Ist dass richtig so? jeden falls bin ich froh dass ich endlich meine Arbeitserlaubnis habe !!!  :-D

Titel: Re: meine Arbeitserlaubnis
Beitrag von gc am 11.03.2005 um 19:01:19
Glückwunsch !

Das bedeutet die erhoffte Berechtigung zu selbständiger Erwerbstätigkeit und zugleich eine Arbeitserlaubnis für fir Beschäftigung als Arbeitnehmer für Tätigkeiten jeder Art, § 2 Abs. 2 AufenthG,

Es bedeutet aber auch, dass die Aufenthaltsbefugnis jetzt offenbar weitergilt als reguläre Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu Deutschen (§ 28 Abs. 1 AufenthG),
und nicht lediglich nur als Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 Abs. 3 bis 5 AufenthG).

Damit dürfte sich der Visumsverstoß erledigt haben und der Zugang zur Niederlassungserlaubnis (und ggf zur Einbürgerung) ist erheblich leichter und schneller möglich als im Falle der Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen (§ 25 AufenthG), und zwar schon nach drei jahren statt nach sieben jahren, § 28 Abs. 2 AufenthG, wobei die frage ist ab wann diese Frist zu zählen beginnt, die siebenjahresfrist nach § 26 Abs. 4 würde schon mit der ersten Aufenthaltsbefugnis beginnnen (§ 26 Abs. 4 AufenthG i.V. m. § 102 Abs. 2 und 104 Abs 2 AufenthG), die dreijahresfrist nach § 28 Abs. 2 beginnt möglicherweise erst ab 1.1.2005, da sind wir dann wieder an dem Problem der im AufenthG vergessenen generellen Regelung zur Anrechnung von Voraufenthalten...

alles Gute

gc

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