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Ausländerrecht >> Ehe und Familie >> Arbeitserlaubnis nach §29 (5)
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Beitrag begonnen von Demin am 02.03.2005 um 21:49:48

Titel: Arbeitserlaubnis nach §29 (5)
Beitrag von Demin am 02.03.2005 um 21:49:48
Ich wäre für eine kurze und kompetente Antwort sehr dankbar. Im Januar habe ich mein VWL-Studium abgeschlossen. Es sieht so aus, dass ich bald eine Zustimmung der Arbeitsagentur einholen werde (über die Ausländerbehörde). Allerdings bin ich mir nicht sicher, ob bei der Arbeitslosigkeit das alles realistisch ist. Ich bin ja Russe. Also: das volle Programm mit der Vorrangsprüfung. In diesem Jahr werde ich auf jeden Fall heiraten. Meine zukünftige Frau hat eine unbefristete AE (nach dem neuen Gesetz - eine Niederlassungserlaubnis). Die Frage ist, ob ich nach der Heirat einen unbeschränkten Zugang zum Arbeitsmarkt haben werde. Ich verstehe den Ausdruck nicht ganz (§29 (5)): Unbeschadet des § 4 Abs. 2 Satz 3 berechtigt die Aufenthaltserlaubnis .......
Vielen Dank im Voraus!

Titel: Re: Arbeitserlaubnis nach §29 (5)
Beitrag von gc am 02.03.2005 um 22:43:27
Durch die Heirat bekommt Du wie deine Ehefrau eine Berechtigung zur Erwerbstätigkeit jeder Art, § 2 Abs. 2, 9 Abs. 1, 29 Abs. 5 AufenthG, also den bezüglich der Erwerbstätigkeit bestmöglichen Status.

Der Satz "unbeschadet" bedeutet m.E. lediglich, dass du bei der Erwerbstätigkeit zwar grundsätzlich den gleichen Status erhältst wie deine Ehepartnerin (hier also die sich aus § 9 AufenthG ergebende Berechtigung zur Erwerbstätigkeit jeder Art), wenn du aufgrund eines eigenen Anspruchs jedoch bereits einen bessseren arbeitserlaubinrechtlichen Status als sie besitzt (was hier nicht möglich ist, da sie bereits den bestmöglichen Status hat), dich durch die Heirat nicht verschlechtern kannst.

Unabhängig von der Heirat darfst Du dich nach Abschluss des Studiums ein Jahr zur Arbeitsuche hier aufhalten, § 16 Abs. 4 AufenthG, und solange nur nachangig zu Deutschen und bevorrechtigten Ausländern einen angemessenen Arbeitsplatz suchen, § 27 Nr. 3  BeschV, einige Tätigkeiten u.a. in Wisenschaft und Forschung sind jedoch auch ohne Vorrangprüfung möglich, vgl. die Auflistung in §§ 1 bis bis 16 BeschV, insbesondere §§ 3-6.

herzlichen Gruß und viel Erfolg!

gc


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