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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Keine selbständige Tätigkeit nachgehen
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Beitrag begonnen von Megamax am 09.02.2005 um 09:01:39

Titel: Keine selbständige Tätigkeit nachgehen
Beitrag von Megamax am 09.02.2005 um 09:01:39
Ich und mein indonesischer Lebenspartner haben seit Mai/2004 eine so genannte „eingetragene Lebenspartnerschaft“ kurz wir sind verheiratet.
Sein Visum ist somit kein Problem.
Er darf auch arbeiten, jedoch steht in seinem Pass ein Eintrag:

„Er darf keiner selbständigen oder selbstständig ähnlichen Tätigkeit nachgehen. „

Mit welcher Rechtsgrundlage steht dieses in dem Pass und können wir hiergegen angehen?

Wir möchten ein Gewerbe auf seinem Namen anmelden. Dieses ist jedoch mit diesem Eintrag nicht möglich.

Mit freundlichen Grüßen

Megamax

Titel: Auf ABH Eintragung löschen lassen
Beitrag von Janna am 10.02.2005 um 01:24:25
Hallo Megamax,

wenn Ihr mit einem Konzept / Exposé über die geplante Firmengründung auf die Ausländerbehörde geht, könnt Ihr darum bitten, dass die Auflage "selbständige Erwerbstätigkeit nicht gestattet" gelöscht wird.

Mein Mann hatte das auch im Pass stehen. Erst mit Erteilung der unbefristeten Aufenthaltserlaubnis hatte er keine Auflagen mehr im Pass.

Ich glaube ursprünglich wurde diese Auflage mal "erfunden", weil es viele Frauen gab, die nur für kurze Zeit eingereist sind und dann einem ganz gewissen Gewerbe nachgegangen sind ... ;)

Also, einfach mal bei der ABH fragen. Eventuell vorher anrufen und fragen, welche Unterlagen  sie genau über die geplante Firma sehen wollen.

Viele Grüße
Janna

Titel: Re: Keine selbständige Tätigkeit nachgehen
Beitrag von Mick am 10.02.2005 um 07:55:05
Hi,

gem. § 27 Abs. 2 AufenthG findet § 28 AufenthG bei eingetragenen
Lebenspartnerschaften Anwendung. Gem. § 28 Abs. 5 AufenthG kann
er JEDE Erwerbstätigkeit ausüben, auch die als Selbständiger. Und
das Ganze gilt völlig unabhängig davon, ob konkrete Pläne bestehen.




Der Thread wird verschoben, da es nicht ursprünglich um einen Arbeits-
aufenthalt geht.

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