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Ausländerrecht >> Einbürgerungs- / Staatsangehörigkeitsrecht >> Hallo Zusammen https://www.info4alien.de/cgi-bin/forum/YaBB.cgi?num=1107974054 Beitrag begonnen von Ray am 09.02.2005 um 19:34:14 |
Titel: Hallo Zusammen Beitrag von Ray am 09.02.2005 um 19:34:14
habe eine Frage wegen Einbürgerung . Bin seit 07.1997 in DE (als Flüchtlinge). Bis 02.1999 hatte ich Aufenthaltgestattung dann bekam ich sog. klein Asyl(§ 51 Flüchtlingeabkommen) und erhielte Aufenthaltbefügnis.War erstmal 3,5 Jahren lang vollzeit beschäftigt und macht nebenbei mein Realschulabschluss und weiter Fachabitur und jetzt bin ich seit 1,5 Jahren Student....bekomme BAföG und mache Ferienjob und damit kann ich gut leben.
Jetzt kommt mein Frage , ob BAföG ein Hinderniss in meiner Einbürgerung ist? die möglichkeit nach § 8 Ermessungseinbürgerung kommt in Betracht oder gar nichts? Habe ich ein Anspruch auf EB nach § 10 in 07.2005 (wegen acht Jahren)....und werden die Zeiten von Aufenthaltgestattung überhaupt angerechnet? Laut StaG. darf ich sogar nach sech Jahren eingebürgert werden aber mein AB hier weiss nähmlich nicht davon und haben gesagt ich soll erst ein NE haben und auch nach zwei Jahren wieder kommen...........................Bitte um Hilfe Im Januar 2005 war mein Aufenhaltbefügnis abgelaufen , nach altem und neum Recht hätte ich NE bekommen sollen aber mir wurde gesagt "Hören Sie auf zum studieren und gehen Sie zum Arbeiten dann kriegen Sie den NE....passsda" Was soll ich einfach tun? |
Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von ralf am 09.02.2005 um 20:43:04 schrieb am 09.02.2005 um 19:34:14:
Zunächst einmal Geduld zeigen und nicht die gleiche Frage 3 mal hier im Forum posten und dasselbe mir nochmals per IM senden. [smiley=bash.gif] Die Frage selbst wird später beantwortet. Die beiden anderen identischen Fragen wurden gelöscht. :wait :ung |
Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von ronny am 09.02.2005 um 21:20:59
Auch Du (äh Dir) Brutus mein Sohn :fragz:
Ronny |
Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von ralf am 09.02.2005 um 21:30:05 schrieb am 09.02.2005 um 21:20:59:
IM? Ach, dir auch? Wem noch? [lachen=lachen.gif] |
Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von ronny am 09.02.2005 um 21:38:51
Möglicherweise einfacher: Wem nicht?
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Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von Ray am 09.02.2005 um 21:39:35
Sorry an alle ...........bin ein blütiger Anfänger
So war nicht gemeint... Sorry nochmal :kopfhau: |
Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von ralf am 11.02.2005 um 01:24:50 schrieb am 09.02.2005 um 19:34:14:
Bei Studenten eher nicht, es sei denn, du kannst 60 Monate Rentenbeiträge nachweisen. Zitat:
Bei einem erfolgreichen Asylverfahren werden diese Zeiten angerechnet. Allerdings kann man bei einem "kleinen Asyl" nicht unbedingt von einem erfolgreichen Asylverfahren sprechen, da die Asylberechtigung ja gerade nicht erteilt wurde. Zitat:
Wo steht das? Das StAG sagt dazu gar nichts aus, allenfalls die Verwaltungsvorschriften. Die Vergünstigung gilt für anerkannte Asylberechtigte und Flüchtlinge und sonst staatsangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige. Zitat:
BAFöG selbst nicht, eher die Tatsache, dass der Lebensunterhalt nicht aus eigenen Mitteln sichergestellt ist. Bei einer Ermessenseinbürgerung wäre dies Voraussetzung. Bei einer Anspruchseinbürgerung genügt es, seinen Lebensunterhalt ohne Inanspruchnahme von Sozialhilfe bzw. Abbeitslosengeld II bestreiten zu können. Fazit: Ich sehe im Moment kaum Chancen, du wirst wohl warten müssen, bis die Voraussetzungen nach § 10 StAG erfüllt sind. |
Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von Ray am 12.02.2005 um 08:17:43
Hi Ralf,
Erstmal bedake ich mich für dein Antwort, habe paar Auszüge aus Informationen für Flüchtlinge zum Staatsangehörigkeitsrecht Mainz, Dezember 2003 A) Asylberechtigte und Flüchtlinge mit Bleiberecht nach § 51 AuslG Wenn Sie nach Art 16 a Grundgesetz anerkannt sind oder Verfolgungsschutz nach § 51 Ausländergesetz besitzen, können Sie die deutsche Staatsangehörigkeit erhalten, wenn folgende Voraussetzungen vorliegen: Sie halten sich seit 6 Jahren rechtmäßig und ohne Unterbrechung in Deutschland auf (die Aufenthaltsgestattung während des Asylverfahrens zählt nur bei Asylberechtigten nach Art. 16 a Grundgesetz zum rechtmäßigen Aufenthalt); Die gleiche Regelung gilt auch für Kontingentflüchtlinge In meinem Urteil von Verwaltungsgericht steht "Annerkennung als Asylberechtigte,Festtelung des Vorliegens der Voraussetzungen nach( § 51 Abs.1 AuslG) ..........habe auch diesen bluaen Reiseausweis für Flüchtlinge Zitat: 8.1.3.1 Staatangehörigkeitsrechtlich Schutzbedürftige ......Abweichend von 8.1.2.2 wird ein Aufenthalt von sechs Jahren als ausreichend angesehen. das macht mich durcheinander ??? Ray |
Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von ralf am 12.02.2005 um 11:03:31 schrieb am 12.02.2005 um 08:17:43:
Hallo Ray! Das braucht dich nicht zu verwirren, das mit den 6 Jahren stimmt ja im Prinzip auch. Aber die Aufenthaltsdauer ist nun mal nicht die einzige Voraussetzung: Vereinfacht ausgedrückt: Bei § 8 StAG muss eine gesicherte Existenz aufgebaut sein, und davon kann man bei Studenten in der Regel nicht ausgehen. Die gesicherte Existenz beinhaltet nicht nur ein angemessenes Einkommen, sondern auch eine gesicherte Altersvorsorge usw. |
Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von Ray am 12.02.2005 um 11:40:17
Hi Ralf
d.h ..abwarten bis ich wieder arbeiten kann Trotz all dem was Gesetzgeber sagt ..........es ist einfach toll mit jemandem durchgesprochen zu haben, der sich hier auskennt Mein Kompliment |
Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von fons am 12.02.2005 um 12:01:54
Und wenn du dann das nächste mal wieder was schreibst.... nimm bitte einen etwas
aussagekräftigeren Betreff ;-D |
Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von Ray am 12.02.2005 um 12:07:18
Was wäre aussagekräftig .........?
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Titel: Re: Hallo Zusammen Beitrag von ralf am 12.02.2005 um 14:18:34 schrieb am 12.02.2005 um 12:07:18:
Nun, der Betreff soll ganz knapp Auskunft geben, um was es geht. Geht es also um "Hallo Zusammen" oder eher um z.B. "Ermessenseinbürgerung eines Studenten" oder so etwas in der Richtung? :öhm ;-D |
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