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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Niedderlassungserlaubnis Übergangsregelung § 104
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Beitrag begonnen von niko am 08.02.2005 um 11:51:57

Titel: Niedderlassungserlaubnis Übergangsregelung § 104
Beitrag von niko am 08.02.2005 um 11:51:57
Reicht es zum Nachweis, dass man sich "auf einfache Art in deutscher Sprache mündlich verständigen kann" aus, eine Bescheinigung über den Besuch eins Kurses "Mittelstufe" bei der Volkshochschule vorzulegen, oder ist eine Prüfungsbescheinigung über die Ablegeung einer Prüfung "Zertifikat Deutsch" erforderlich?

Das ist ein zeitliches Problem. Das Ergebnis der Prüfung des "Zertifikat Deutsch" wird wegen der Prüfungstermine erst zwei bis drei Monate nach der möglichen Antragstellung vorliegen. Meine Schwiegermutter muss nach genau fünf Jahren eine Verlängerung der Aufenthaltsgenehmigung des § 22 AulG (jetzt wohl § 36 AufenthG) beantragen und möchte statt dessen gleich ein Niederlassungserlaubnis beantragen.

Frage nebenbei: Wie lange dauert die Bearbeitung einer Niederlassungserlaubnis in der Regel in Köln?

Titel: Re: Niedderlassungserlaubnis Übergangsregelung § 1
Beitrag von Mick am 08.02.2005 um 18:26:35
Hi,
der Besuch eines Kurses dürfte nie ausreichen. Es müsste schon ein Erfolgsnachweis vorliegen ;)
Aber ich denke, dass die meisten ABH's die Sprachkenntnisse (im Rahmen der Übergangsregelung) im persönlichen Gespräch klären.

Titel: Re: Niedderlassungserlaubnis Übergangsregelung § 1
Beitrag von niko am 09.02.2005 um 11:39:01
Hallo Mick,

vielen Dank für Deine Einschätzung.

Wie lange dauert eigentlich so ein Verfahren zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis, von der Beantragung bis zur Bescheidung. So schrieb ein Boardteilnehmer, man würde bei ihm eine BKA-Anfrage durchführen und er solle sich in 4 Monaten wieder melden.

Titel: Re: Niedderlassungserlaubnis Übergangsregelung § 1
Beitrag von Mick am 09.02.2005 um 12:13:45

schrieb am 09.02.2005 um 11:39:01:
Hallo Mick,

vielen Dank für Deine Einschätzung.

Wie lange dauert eigentlich so ein Verfahren zur Erteilung der Niederlassungserlaubnis, von der Beantragung bis zur Bescheidung. So schrieb ein Boardteilnehmer, man würde bei ihm eine BKA-Anfrage durchführen und er solle sich in 4 Monaten wieder melden.


Hi,
das kann man nicht pauschal beantworten. Es sind nunmal diverse Behörden zu beteiligen, die selbst ihre Zeit brauchen. Das ist lokal sehr unterschiedlich. Sofern dann Sicherheitsabfragen erforderlich sind, bleibt festzustellen, dass von 1 bis 6 Monaten schon alles erlebt wurde.

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