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Ausländerrecht >> Sonstiges zum Thema Ausländerrecht >> Verlängerung der AE
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Beitrag begonnen von crimea am 24.01.2005 um 12:57:20

Titel: Verlängerung der AE
Beitrag von crimea am 24.01.2005 um 12:57:20
Hallo allerseits,

muss man für die Verlängerung einer AE unbedingt einen Antrag stellen, oder kann die ABH sie verlängern, ohne dass der Ausländer beteiligt wird? Bei mir steht die nächste Verlängerung bald an, aber die ABH konnte mir nur einen Termin zwei Tage nach dem Ablauf meiner alten AE geben. Auf die Frage hin, ob das so zulässig sei, bekam ich die Antwort, dass meine alte AE "selbstverständlich auch für weitere zwei Tage gültig ist". Kann man soetwas wirklich machen? Ich habe von solchen Praktiken bislang noch nichts gehört.

Gruß, crimea

Titel: Re: Verlängerung der AE
Beitrag von Mick am 24.01.2005 um 13:30:59
Hallo Crimea,

ich den Termin wahr nehmen, aber die Verlängerung der AE vor Ablauf schriftlich beantragen. Ein verspäteter Antrag löst nach vorherrschender Meinung nicht die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG aus. Die "Quasi-Aufforderung" der ABH zur verspäteten Antragstellung halte ich nicht für ok.

Titel: Re: Verlängerung der AE
Beitrag von crimea am 25.01.2005 um 13:48:29
Hallo Mick,

vielen Dank für die Antwort  :)

Könntest du vielleicht noch sagen, ob man irgendwelche Anträge auf die Erteilung einer Arbeitsgenehmigung ausfüllen muss, wenn man eine AE zur Familienzusammenführung besitzt? Im AufenthG steht zwar, dass dieser Titel zur Erwerbstätigkeit berechtigt, aber ist es wirklich so, dass die ABH da einfach "Erwerbstätigkeit gestattet" oder was auch immer reinschreibt und nicht nach einem Arbeitgeber verlangt?

Gruß, crimea

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